Militärpflicht

Militärpflicht

Militärpflicht der Eisenbahnbediensteten. Die Pflicht zu persönlichen militärischen Dienstleistungen im Krieg oder Frieden ist für die Eisenbahnbediensteten vielfach abweichend von den allgemeinen Bestimmungen geregelt, insbesondere für den Fall der Mobilmachung und des Krieges. Gerade hier ist ein geordneter und gesicherter Eisenbahnbetrieb von höchster Bedeutung für den schnellen Aufmarsch der Heere, für Truppenverschiebungen, für die Versorgung der Truppen mit Munition und Lebensmitteln u.s.w.; das hierfür erforderliche Personal wird deshalb in der Regel, auch wenn es nach den allgemeinen Bestimmungen dienstpflichtig ist, im Krieg nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen, sondern den Eisenbahnverwaltungen belassen. Anderseits braucht die Heeresverwaltung zur Ergänzung der Eisenbahntruppen und sonstiger von ihr aufzustellender Eisenbahnformationen verhältnismäßig viele im Eisenbahndienst erfahrene Personen, die sie aus dem militärdienstpflichtigen Personal der Eisenbahnverwaltungen entnimmt: abweichend von den allgemeinen Bestimmungen werden hier die Eisenbahnbediensteten zwar zum Kriegsdienst, aber nicht zum Dienst in der Waffe, in der sie militärisch ausgebildet worden sind (Infanterie, Kavallerie, Artillerie u.s.w.), herangezogen.

In Deutschland ist nach der Wehrordnung vom 22. November 1888, neu gefaßt gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Juli 1901 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Beilage zu Nr. 32) jeder Deutsche wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ferner können diejenigen Wehrpflichtigen, die zwar nicht zum Waffendienst, jedoch zu sonstigen, ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden militärischen Dienstleistungen fähig sind, zu diesen herangezogen werden.

Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre; sie besteht aus der Dienstpflicht bis 31. März desjenigen Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wird, und der Landsturmpflicht. Auch die Eisenbahnbediensteten unterliegen dieser Wehrpflicht. Wie jeder andere Deutsche haben sie zunächst ihrer aktiven Dienstpflicht zu genügen; ebenso werden sie im Frieden zu militärischen Dienstleistungen herangezogen, wobei hinsichtlich der Zeit auf die eisenbahndienstlichen Interessen Rücksicht genommen wird.

Für den Fall eines Krieges nehmen jedoch die Eisenbahnbediensteten bezüglich der M. eine Sonderstellung ein. Nach § 28 des Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen, in Verbindung mit der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 1. April 1876, ist jede Eisenbahnverwaltung verpflichtet, im Kriegsfall ihr gesamtes Personal der Militärbehörde auf deren Erfordern und für deren Rechnung zur Verfügung zu stellen, u.zw. insbesondere zur Verwendung bei den von der Militärbehörde betriebenen Eisenbahnen auf Anfordern des Chefs des Feldeisenbahnwesens, sofern es nicht zur Ergänzung der Feldeisenbahnformationen (Eisenbahntruppen) gebraucht wird. Deshalb wird bereits im Frieden das militärdienstpflichtige Personal der Eisenbahn, soweit es in seinem militärischen Verhältnis der Reserve (Marine-Reserve), Landwehr (Seewehr) oder der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) angehört, für den Kriegsfall vom Dienst in einer Waffe (Infanterie, Kavallerie u.s.w.) zurückgestellt, mit Ausnahme der dem Beurlaubtenstand der Eisenbahnbrigade angehörigen Offiziere und Vizefeldwebel. Im übrigen werden die militärpflichtigen Beamten und ständigen Arbeiter aller Dienstklassen (a höhere Eisenbahnbeamte, b Verwaltungs- und Expeditionspersonal, c Fahrpersonal, d Bahndienst- und Stationspersonal, e ständige Eisenbahnarbeiter) – ausgenommen die Gepäckträger, Pförtner, Stationswächter, Mannschaften, die nur in Erdschächten arbeiten, Kanzleidiener, Schreiber – auf Antrag der Eisenbahnverwaltungen vom Waffendienst zurückgestellt, u.zw.:

a) dauernd, soweit sie zu einem geordneten und gesicherten Betrieb der Eisenbahnen unbedingt notwendig sind,

b) im übrigen vorläufig.

Zu diesem Zweck übersenden die Eisenbahnverwaltungen (in Preußen die Eisenbahndirektionen) alljährlich im Januar den Bezirkskommandos nach bestimmten Mustern je eine Gesamtliste der von diesen kontrollierten dienstpflichtigen Beamten und Arbeiter (getrennt nach dauernd und vorläufig zurückzustellenden) und für jeden einzelnen eine von ihnen ausgefertigte Bescheinigung über seine Anstellung im Eisenbahndienst mit dem Antrag auf Zurückstellung. Die letztere wird vom Bezirkskommando verfügt und auf jeder einzelnen Bescheinigung vermerkt und hat bis zum 1. April des nächsten Jahres Gültigkeit; die Bescheinigungen werden den Bahnverwaltungen zur Aufbewahrung zurückgesandt und nur dann, wenn der Dienstpflichtige aus dem Eisenbahndienst in der Zwischenzeit ausscheidet, weil als dann die Zurückstellung erlischt, mit dem bezüglichen Vermerk unverzüglich dem Bezirkskommando wieder zugestellt.

Aus den vom Waffendienst dauernd zurückzustellenden Eisenbahnbediensteten entnimmt der Chef des Generalstabes der Armee das anderweit nicht gedeckte Personal für die bei eintretender Mobilmachung aufzustellenden Eisenbahnformationen. Ihm und dem Reichseisenbahnamt haben die Bahnverwaltungen zum 1. September alljährlich eine Übersicht ihres Gesamtpersonalstandes und des dienstpflichtigen Personals einzureichen; zum 15. Oktober wird darauf jeder Eisenbahnverwaltung vom Chef des Generalstabes der Armee nach Einvernehmen mit dem Reichseisenbahnamt eröffnet, wieviel Personal für die verschiedenen Arten von Dienstverrichtungen aus dem vom Waffendienst dauernd zurückgestellten Personal im Mobilmachungsfall für Feldeisenbahnformationen beizustellen ist.

Die Auswahl der zu stellenden Offiziere und Mannschaften ist den Eisenbahnverwaltungen überlassen, die bis zum 1. Dezember jedes Jahres namentliche Listen der Ausgewählten nach bestimmtem Muster an die Inspektion der Verkehrstruppen einzureichen haben. Bis zum 15. März erhalten dann die Eisenbahnverwaltungen eine namentliche Liste der aus ihrem Bereich endgültig für Feldeisenbahnformationen durch die Inspektion der Verkehrstruppen bestimmten Bediensteten (Offiziere und Mannschaften).

Die Designation tritt vom 1. April des laufenden Jahres an in Kraft und gilt bis zum 31. März des folgenden Jahres. In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen u.s.w. durch Vermittlung des Kriegsministeriums.

Eine weitere Heranziehung des dauernd zurückgestellten Personals zum Heeresdienst findet nicht statt. Auch das übrige vom Waffendienst vorläufig zurückgestellte dienstpflichtige Personal verbleibt den Bahnverwaltungen, soweit es nicht zum Ersatz der Feldeisenbahnformationen oder nach beendetem Aufmarsch mit Genehmigung des Kriegsministeriums zum Dienst mit der Waffe eingezogen wird.

Das landsturmpflichtige Eisenbahnpersonal wird zwar nicht schon im Frieden zurückgestellt, bei Aufruf des Landsturms jedoch nach ähnlichen Grundsätzen behandelt und den Eisenbahnverwaltungen belassen wie das militärdienstpflichtige.

Im übrigen haben die Eisenbahnverwaltungen, wie bereits erwähnt, ihr Personal der Militärbehörde zum Betrieb von Eisenbahnen auf Anforderung des Chefs des Feldeisenbahnwesens herzugeben. Für das ihr zur Verfügung gestellte Personal übernimmt die Militärverwaltung die Zahlung des Zivildiensteinkommens; eine Vergütung wird den Eisenbahnverwaltungen für die Hergabe des Personals nicht gewährt. Die Bediensteten selbst erhalten jedoch während ihrer Tätigkeit im Militäreisenbahndienst noch besondere Gebühren von der Militärverwaltung.

Die durch das Reichseisenbahnamt festzusetzende vorläufige Grenze für die Hergabe von Personal und Material ist derart zu bemessen, daß auf den Eisenbahnstrecken, entsprechend ihrer Bedeutung für den öffentlichen Verkehr zur Zeit des Krieges, der notdürftigste Betrieb noch aufrecht erhalten werden kann. Das Reichseisenbahnamt teilt zum 1. Oktober jedes Jahres die hiernach für den Fall des Krieges vom 1. April des nächsten Jahres ab gültige Festsetzung dem Chef des Generalstabes der Armee und den Eisenbahnverwaltungen mit. Innerhalb der festgesetzten Grenze verfügen die Militärbehörden über die Heranziehung unmittelbar an die Eisenbahnverwaltungen. Ist das Bedürfnis innerhalb der festgesetzten Grenze nicht zu decken, so hat das Reichseisenbahnamt diese auf den Antrag des Chefs des Generalstabes der Armee im Frieden, des Chefs des Feldeisenbahnwesens im Krieg, zu erweitern.

Die Eisenbahnverwaltungen sorgen für die Beistellung des Personals in der vorgeschriebenen Zahl und von genügender Befähigung für die bezeichneten Dienststellen aus den bereits in gleicher oder ähnlicher Tätigkeit bewährten Bediensteten. In Betracht kommt militärdienstpflichtiges oder solches nicht militärdienstpflichtiges Personal, das sich freiwillig zum Dienst bereit erklärt. (§ 2 und 4 der Vorschrift über die Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde vom 7. Juli 1902.)


In betreff des Zivildiensteinkommens der Bahnbediensteten während der Einberufung zum Militärdienst sei auf § 66, Abs. 2, des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 hingewiesen, wonach den darin angeführten Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist. Überdies sieht ein Reichsgesetz vom 10. Mai 1892 die Gewährung von Unterstützungen an die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften aus öffentlichen Mitteln vor.

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist den außeretatsmäßigen Beamten, die gegen feste Besoldung dauernd oder auf unbestimmte Zeit angenommen sind, ohne Unterschied, ob sie Offiziersrang haben oder nicht, ebenso wie den etatsmäßig angestellten Beamten der Fortbezug ihrer Zivilbesoldung samt den aus Militärfonds zahlbaren Bezügen während der gewöhnlichen Friedensübungen, einschließlich der Dienstleistungen zur Darlegung der Befähigung zum Reserve- und Landwehroffizier, bzw. zur weiteren Beförderung zugesichert. Betreffs der Behandlung der zum Militärdienst bei einer Mobilmachung einberufenen Bediensteten ist durch Staatsministerialbeschluß vom 1. Juni 1888 in Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes folgendes festgesetzt: Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während der Dauer des Kriegsdienstes sein persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Zivildiensteinkommen angerechnet. Diese Anrechnung findet jedoch, wenn der Beamte Familienangehörige zu erhalten oder die Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortzuführen hat, für die Dauer seiner Abwesenheit von dem Wohnort nur insoweit statt, als das Zivildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 M. jährlich übersteigen. Dieselben Bestimmungen finden auch auf pensionierte oder auf Wartegeld stehende Beamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt, aber nur vorübergehend beschäftigten Beamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zivildienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. Den Beamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vorteile gewahrt. Die Hilfsbeamten und Arbeiter erhalten im allgemeinen weder bei Friedensübungen noch bei Einziehung infolge einer Mobilmachung oder notwendigen Heeresverstärkung Lohn seitens der Eisenbahnverwaltung. Nur die Arbeiter und Hilfsbeamten, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigt und entweder verheiratet sind oder Familienangehörige überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten, beziehen für die ersten 14 Tage einer militärischen Friedensübung zwei Drittel ihres Lohns, u.zw. unbeschadet der Unterstützung, die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschrift etwa von der Gemeinde für ihre Familie gewährt wird. Während Ableistung der aktiven Dienstpflicht erhalten Beamte und Arbeiter keine Bezüge von der Eisenbahnverwaltung; ihre Stelle wird ihnen jedoch offen gehalten.


In ähnlicher Weise sind die Bezüge bei den übrigen deutschen Staatsbahnen festgesetzt oder werden im Kriegsfall durch Verfügung geregelt.

In Österreich können nach § 57 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912 die im Verbände des gemeinsamen Heeres, der Kriegsmarine oder der Landwehr stehen den Angestellten der Eisenbahnen im Fall eines Krieges über Antrag des Eisenbahnministeriums mit auf Grund kaiserlicher Entschließung zu erteilender Bewilligung des Kriegsministeriums oder des Ministeriums für Landesverteidigung in ihren Anstellungen belassen werden, insoweit sie für die Aufrechthaltung des Betriebs unentbehrlich sind.

Die Genehmigung der individuellen Enthebungen erfolgt durch das Kriegsministerium (Ministerium für Landesverteidigung). Die von der Einrückung zur Militärdienstleistung enthobenen Personen werden von den genannten Ministerien in Verzeichnisse eingetragen, die den Bahnverwaltungen zur Verständigung der hiervon betroffenen Bediensteten ausgefolgt werden. Die Gültigkeit der bewilligten Belassung der wehrpflichtigen Personen in ihren Anstellungen dauert bis Ende Juni des nächsten Jahres.

Diejenigen im Eisenbahndienst angestellten Wehrpflichtigen, die nur zeitlich, das ist bis zum 40. Mobilisierungstag, in ihren Anstellungen belassen werden sollen, dann aber zur Militärdienstleistung einzurücken haben, sind direkt den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden namhaft zu machen, die Enthebungen im eigenen Wirkungskreis verfügen und den Bahnverwaltungen die enthobenen Bediensteten zum Zweck ihrer Verständigung bekanntgeben.

Die Heranziehung der Eisenbahnbedienstetem zu den periodischen Waffenübungen erfolgt auf Grund eines von den Bahnverwaltungen bei den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse der Dienststellen zu beantragenden Turnus.

Die landsturmpflichtigen Bahnbediensteten können, soweit sie für den Dienstbetrieb unentbehrlich sind, im Sinne des § 2 des Landsturmgesetzes (Ges. vom 6. Juni 1886) durch die Ländsturmkommanden vom Landsturmdienste enthoben werden.

Die Enthebung vom Landsturmdienst ist eine dauernde und währt bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Landsturmpflichtige aus dem Eisenbahndienste tritt oder seine Landsturmpflicht beendet.


Bei den österreichischen Staatsbahnen verbleiben die definitiven Bediensteten während der Ableistung ihrer Militärpräsenzdienstpflicht im Dienstverband, doch werden ihre Bezüge für diese Zeit eingestellt. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Die beim Militär zugebrachte Zeit wird in die für die Pensionsbemessung anrechenbare Dienstzeit eingerechnet, wenn sich diese Bediensteten sofort nach Enthebung vom Militärdienst zum Dienstantritt melden und die für die Militärdienstzeit entfallenden Pensionsfondsbeiträge leisten. Die während der Ableistung der Militärdienstpflicht dienstunfähig gewordenen Bediensteten werden nach den Bestimmungen der Pensionsstatuten behandelt.

Während der Einrückung zu den periodischen Waffenübungen erhalten die definitiven Bediensteten ihr ganzes Gehalt und das volle Quartiergeld; den Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das halbe Gehalt gewährt; die übrigen Hilfsbediensteten gelten als ausgetreten.

Im Mobilisierungs- (Kriegs-) Fall verbleiben die definitiven Bediensteten, gleichgültig, ob sie zur aktiven Militärdienstleistung oder zum Landsturm einberufen werden, im Dienstverband. Im ersteren Fall erhalten die dem Mannschaftsstande angehörenden Bediensteten, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, das ganze Gehalt und das volle Quartiergeld, sonst die bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge; die zu den Militärgagisten gehörenden Bediensteten erhalten dagegen ein Dritteil ihrer bei einer Pensionierung anrechenbaren Bezüge und falls die Militärgage den vollen Betrag dieser Zivilgebühren nicht erreicht, den fehlenden Restbetrag, wenn sie für Angehörige sorgen müssen, überdies das volle Quartiergeld. Die zum Landsturm einberufenen Bediensteten bleiben im Genuß des vollen Gehalts und Quartiergeldes. Die Hilfsbediensteten werden als ausgetreten behandelt. Aushilfsbediensteten mit abgelegter Dienstprüfung wird eine einmonatliche Entlohnung als Abfertigung ausbezahlt.

Im Falle ihrer Verwundung oder ihres Todes werden die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen nach den Pensionsvorschriften behandelt.


In Frankreich unterliegen die Eisenbahnbediensteten der M., soweit sie nicht als für den Eisenbahnbetriebsdienst unentbehrlich bezeichnet sind. Ein beträchtlicher Teil der wehrpflichtigen Eisenbahnbediensteten wird den Feldeisenbahnabteijungen (sections des chemins de fer de campagne) zugewiesen, die im Kriegsfall gemeinsam mit den Feldeisenbahntruppen den Bau, die Wiederherstellung und den Betrieb der Eisenbahnen durchzuführen haben, soweit der Dienst nicht von den Eisenbahnverwaltungen besorgt wird. Im Frieden bestehen 10 Feldeisenbahnabteilungen (9 umfassen das Personal der 5 großen Eisenbahngesellschaften und des Staatsbahnnetzes, die zehnte ist von den Nebenbahnen gebildet). Im Krieg kann der Minister die Zahl der Feldeisenbahnabteilungen nach Bedarf vermehren. Außerdem werden Ersatzkader für die Feldeisenbahnabteilungen errichtet, diesen werden die militärpflichtigen Eisenbahnbediensteten zugeteilt, die nicht schon zu den Feldeisenbahnabteilungen gehören und nicht einem bestimmten Truppenkörper zugewiesen sind. Im Fall der Mobilisierung gelten die Bediensteten der Ersatzabteilungen als zum Heer einberufen, bleiben aber zunächst in ihren Friedensstellungen zur Durchführung der Militärtransporte.

In Italien wird ein Teil der Eisenbahnangestellten, die zwar militärpflichtig, aber mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung von der Einberufung sowohl für die Ausbildung wie auch für den Fall einer Mobilmachung befreit sind, schon im Frieden zur Bildung von 17 militärischen Eisenbahnsektionen bestimmt, die im Fall eines Krieges zum Betrieb und zur Instandhaltung bestimmter Strecken verwendet werden können. Ausgeschlossen von der Zuteilung zu diesen Sektionen sind die Militärpersonen mit unbegrenztem Urlaub, die einem Eisenbahnregiment angehören, sowie diejenigen, die den beiden untersten beurlaubten Klassen der übrigen Genietruppen, Sanitäts- und Proviantkompagnien angehören, bezüglich deren eine Befreiung von der Mobilmachungsorder nicht zulässig ist. Alle übrigen Eisenbahnangestellten, die vom Waffendienst befreit und nicht zur Bildung der 17 Sektionen ausersehen sind, werden, solange sie nicht einer Einberufung für andere Dienste folgen müssen, als Reserve betrachtet, um die 17 Sektionen auf der vorgeschriebenen Zahl zu halten und sie nötigenfalls verstärken oder von neuem bilden zu können.

Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht einberufenen, bereits fest angestellten oder in Probe stehenden Eisenbahnbeamten werden auf ihr Gesuch ohne Gehalt oder sonstige Bezüge vom Dienst entbunden. Innerhalb eines Monats nach ihrer Verabschiedung vom Militär haben sie ein Gesuch um Wiederaufnahme in ihre Stellung bei der Eisenbahnverwaltung vorzulegen, dem bei guter militärischer Führung und noch vorhandener körperlicher Eignung für das Amt entsprochen wird.

Bei Einberufungen zu militärischen Übungen erhalten die Eisenbahnangestellten ihr Diensteinkommen fortbezahlt bis zur Dauer von zwei Monaten.

In den Niederlanden ist das Personal der Eisenbahnen in Friedenszeiten nicht vom Militärdienst befreit; im Mobilisierungsfall tritt eine Befreiung vom Einrücken zur Fahne nur bei einigen Beamten wegen Unentbehrlichkeit ein. Während der Dauer des Militärdienstes werden die Bezüge eingestellt.

In der Schweiz (Art. 13 und 14 der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. April 1907 und Verordnung des Bundesrates vom 29. März 1913) haben die im Kriegsfalle unentbehrlichen Beamten und Angestellten der einem allgemeinen Interesse dienenden öffentlichen Verkehrsanstalten während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung mit Ausnahme der Rekrutenschule (Infanterie und Genie 65 Tage) keinen Militärdienst zu leisten, sofern sie in einem festen Anstellungsverhältnis von wenigstens Jahresdauer stehen. Als einem allgemeinen Interesse dienende Verkehrsanstalten gelten außer den schweizerischen Bundesbahnen alle größeren Normalbahnen sowie die wichtigsten Schmalspurbahnen und als im Kriegsfall unentbehrliche Beamte und Angestellte werden im wesentlichen das Personal des Bahnunterhaltungs- und Bewachungsdienstes, sowie des Stations-, Zug- und Fahrdienstes betrachtet. Der Bundesrat oder nach erfolgter Wahl der General sind in Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr berechtigt, den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zu verfügen. Damit geht das Verfügungsrecht über die Eisenbahnen, ihr Material und Personal und die Leitung des gesamten Betriebs an die Militärbehörden über. Das Personal darf seinen Dienst nicht mehr verlassen und ist den Militärgesetzen unterstellt.

Für die Jahre, in denen sie innerhalb des 20. – 40. Lebensjahres nicht etwa gemäß Art. 217 der Militärorganisation für den Kriegsbetrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Dienstleistung herangezogen werden, haben die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten den Militärpflichtersatz zu bezahlen.


Den Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen wird während der Dauer des obligatorischen Militärdienstes ihr volles Gehalt weiterbezahlt, u.zw. ohne Unterschied, ob sie den Militärdienst als Rekruten, Soldaten, Unteroffiziere oder Offiziere leisten. Es bleibt jedoch der vorgesetzten Direktion vorbehalten, die Nichtauszahlung oder die Reduktion des Gehalts zu verfügen, wenn der Militärdienst freiwillig erfolgt oder als Strafdienst gemacht werden muß, oder wenn sich aus den Umständen ergibt, daß seitens des Beamten oder Angestellten eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Bundesbahnen vorliegt. Die im Tagelohn angestellten Arbeiter, sowie die dem Fabriksgesetz unterstellten Werkstättenarbeiter der Bundesbahnen erhalten während des Militärdienstes im Friedensverhältnis, wenn sie mehr als 1 Jahr ununterbrochen im Dienst der Bahn gestanden haben, mit Ausnahme der Rekrutenschule, für die ihnen nur die Hälfte vergütet wird, unter Vorbehalt der gleichen Ausnahmen, wie gegenüber den Beamten und Angestellten, den vollen Lohn weiterbezahlt. Wegen obligatorischer Wiederholungskurse oder an deren Stelle anderen Militärdienstes von gleicher Dauer (13 Tage) wird der Erholungsurlaub nicht verkürzt. Bei anderweitigem Militärdienst, zu dem der Beamte oder Angestellte nach seiner militärischen Einteilung und gemäß den Beförderungsvorschriften verpflichtet ist, tritt je nach der Länge des Dienstes eine Beschränkung des Urlaubs ein. Freiwillig geleisteter Militärdienst wird in seiner ganzen Dauer vom Erholungsurlaub abgezogen.

Matibel.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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