Rettungswagen, Hilfs-, Geräte- und Werkzeugwagen

Rettungswagen, Hilfs-, Geräte- und Werkzeugwagen

Rettungswagen, Hilfs-, Geräte- und Werkzeugwagen (ambulance wagons; wagons de secours; vagone di soccorso), Eisenbahnwagen mit Einrichtungen, die bei Bahnunfällen zur Freimachung der Gleise und zur ersten Hilfeleistung bei Verunglückungen von Personen erforderlich sind.

In vielen Fällen wurden gewöhnliche Gepäckwagen oder auch alte Personenwagen als R. ausgerüstet; selbst Plattformwagen, auf denen die erforderlichen Werkzeuge und Materialien in Kisten untergebracht wurden, fanden als R. Verwendung; die Mehrzahl der Bahnen besitzt jedoch besonders gebaute und eingerichtete R.

Die Ausrüstung solcher Wagen hängt wesentlich davon ab, ob die Möglichkeit gewährt werden soll, an der Unfallstelle auch gewisse Ausbesserungsarbeiten ausführen zu können, oder ob nur auf das Freimachen der Strecke Wert gelegt wird.

Die meisten R. werden hauptsächlich mit dem letzteren Zweck dienenden Gerätschaften ausgestattet, während der Ausrüstung anderer R. auch Werkbänke mit Schraubstöcken, tragbare Schmiedefeuer u.s.w. beigegeben werden.

R. der ersten Art werden zweckmäßig als bedeckte Kastenwagen gebaut, die nicht nur an den beiden Langseiten mit Schiebetüren versehen sind, sondern auch an den Stirnwänden genügend breite Türen und Plattformen mit abnehmbaren Geländern besitzen und das Herausnehmen der Einrichtungen aus den Wagen leicht und von allen Seiten gestatten.

Die R. erhalten in den Seitenwänden gewöhnlich Fenster, um das Wageninnere tagsüber hinreichend zu erhellen; für die Beleuchtung kommen Gas-, Azetylen- und elektrische Beleuchtung in Verwendung.

R. sollen mit Spindelbremsen und mit den für Schluß- und Signalwagen erforderlichen Signalmitteln ausgestattet sein.

R. werden entweder in Hilfszüge eingereiht (s.d.) oder selbständig verwendet (s. Rettungswesen).

In betreff der R. enthalten die technischen Vereinbarungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupteisenbahnen des VDEV. die nachstehenden Bestimmungen (§ 177, Absatz 2): Auf Stationen, wo solche Lokomotiven stehen, sollen die zur Freimachung und Wiederherstellung des Gleises bei Unfällen erforderlichen Geräte bereitgehalten werden. Zu diesem Zweck empfiehlt sich die Aufstellung besonderer, mit allen nötigen Geräten ausgestatteter R.

Garlik.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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