Reugeld

Reugeld

Reugeld (forfeit; arrhes; tassa di storno), tarifmäßige Nebengebühr, die erhoben wird, wenn der Versender eines Gutes die Zurückgabe desselben auf der Versand- oder einer Zwischenstation der Beförderungsstrecke verlangt.

In Deutschland und Österreich-Ungarn beruht die Einhebung des R. auf den Bestimmungen des § 73 der Verkehrsordnung und des österreichisch-ungarischen BR.

Nach dem deutschen Eisenbahngütertarif (Teil I) beträgt das R., das neben der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Bahnstrecke und etwaigen Ladekosten sowie Lagergeldern erhoben wird: für Frachtstückgut und für Güter der Wagenladungsklasse A 1 10 Pf., für Eilstückgut sowie für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 5000 kg 20 Pf., für Eilgut in Wagenladungen von mindestens 10.000 kg 12 Pf., für andere Güter in Wagenladungen 6 Pf. für 100 kg des der Frachtberechnung zu gründe gelegten Gewichts, für Eisenbahnwagen 1 M.

Nach den gemeinsamen Bestimmungen für den Transport von Eil- und Frachtgütern u.s.w. in Österreich-Ungarn (Tarif, Teil I) ist, wenn über Verfügung des Absenders das Gut in der Versandstation zurückgegeben wird, außer den anrechenbaren Nebengebühren und den baren Auslagen der Eisenbahn für Eil- und Frachtgüter 6 h für 100 kg, mindestens 1 K für eine Sendung, zu entrichten.

Wird sofort nach Rücktritt vom ursprünglichen Frachtvertrag das Gut mit neuem Frachtbrief wieder aufgegeben, so wird das R. nicht erhoben.

Wenn über Verfügung des Absenders das Gut in einer Zwischenstation abgeliefert wird, so ist nebst der tarifmäßigen Fracht für die vom Gut zurückgelegte Transportstrecke und nebst den erwachsenen Nebengebühren und Barauslagen noch an R. bei Eilgut 20 h, bei Frachtgut 12 h für 100 kg und mindestens für eine Sendung 1 K zu entrichten.


In den Niederlanden wird, abgesehen von den Kosten und der tarifmäßigen Fracht, für die vom Gut zurückgelegte Strecke an R. erhoben: für Fracht- und Eilgüter fl. 0∙05 für 100 kg. Der Höchstbetrag des R. ist mit der Hälfte der Fracht für die vom Gut noch nicht durchlaufene Strecke festgesetzt.

In der Schweiz werden, wenn das Gut vor Abgang desselben in der Aufgabestation zurückgegeben wird, nebst den allfälligen Barauslagen die Gebühren für Abwägung, Auf- und Abladen, Lagerung und Wagenverspätung erhoben.

Befindet sich das Gut schon unterwegs oder sind die bahnseitigen Begleitpapiere schon erstellt, so werden außer diesen Gebühren und der Fracht für die durchlaufene Transportstrecke als Ersatz für die durch die Ausführung der nachträglichen Verfügung erwachsenden Kosten berechnet: für je 100 kg der Sendung 25 Ct. und höchstens 2 Fr. für die Sendung.

Nach den Tarifen und Bedingungen für Transporte auf den italienischen Eisenbahnen ist der Versender, der eine zur Beförderung bereits aufgegebene Sendung, deren Transport aber noch nicht begonnen hat, zurückzieht, zur Zahlung eines R. in der Höhe von 25 Ct. für jede Sendung, nach 12stündiger Lagerung auch zur Zahlung der Lagermiete sowie zur Erstattung allfälliger Vorauslagen verpflichtet.

Röll.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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