Technische Vereinbarungen

Technische Vereinbarungen

Technische Vereinbarungen (technical regulations; conventions techniques; convenzioni tecniche) über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Haupt- und Nebenbahnen (abgekürzte Bezeichnung T.V.) sollen im Sinne des § 1 der Satzungen des VDEV. dazu beitragen, den gegenseitigen Verkehr auf den Haupt- und Nebenbahnen des Vereins hinsichtlich der technischen Einrichtungen zu erleichtern und die Betriebssicherheit zu erhöhen.

Hierbei sind unter Nebenbahnen vollspurige, dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahnen zu verstehen, auf die Fahrzeuge der Hauptbahnen übergehen können, bei denen aber die Fahrgeschwindigkeit von 50 km/Std. nicht überschritten werden darf und für die, entsprechend der geringeren Geschwindigkeit und dem einfacheren Betrieb, erleichternde Bestimmungen Platz greifen dürfen.

Die T. gingen hervor aus den »Grundzügen für die Gestaltung der Eisenbahnen Deutschlands« und den »Einheitlichen Vorschriften für den durchgehenden Verkehr auf den bestehenden Vereinseisenbahnen«, die das Ergebnis der Beratungen der ersten Technikerversammlung (s.d.) Berlin, 18. – 27. Februar 1850, gewesen sind.

Das Verdienst, einen ersten Versuch unternommen zu haben, »Vorschläge zur Erreichung einheitlicher Bestimmungen im deutschen Eisenbahnwesen, insonderheit gleichmäßige Konstruktionen des Bahnbaues und gleichmäßige Betriebseinrichtungen betreffend« auszuarbeiten, gebührt dem Baurat Mohn der ehemaligen kgl. hannoverschen Staatsbahn. Er überreichte dem VDEV. seine Vorschläge im Jahre 1849 mit einer Begründung, in der die damaligen Zustände bei den Eisenbahnen ausführlich behandelt waren. Seine Vorschläge wurden in der ersten Technikerversammlung (Berlin 1850) den Beratungen über die Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für den durchgehenden Eisenbahnverkehr zu grunde gelegt.

Dem aus den Beratungen der ersten Technikerversammlung hervorgegangenen Werk zollte die in demselben Jahr in Aachen abgehaltene Generalversammlung die gebührende Anerkennung. Sie beschloß, die »Grundzüge« nebst den ihnen beigegebenen »Sicherheitspolizeilichen Bestimmungen für den Zustand der Bahn und der Betriebsmittel, sowie Handhabung des Fahrdienstes« zur Kenntnis der Vereinsverwaltungen zu bringen und die »Einheitlichen Vorschriften« dringend zur baldmöglichen Ausführung zu empfehlen.

Nach dem Wortlaut des Beschlusses der Aachener Generalversammlung war der Vereinsverwaltung kein Zwang auferlegt, es war jedoch selbstverständlich, daß die wertvollen Beschlüsse der Technikerversammlungen allen Ausführungen als Grundlage dienten. Mit den Fortschritten des Eisenbahnwesens mußte das Bedürfnis einer weiteren Vervollkommnung dieser Bestimmungen sich geltend machen. Einen diese Ausbildung fördernden Beschluß faßte die Generalversammlung zu Frankfurt a.M. im Jahre 1856. Sie setzte eine zweite Technikerversammlung fest, die zu Wien im Jahre 1857 tagte. Die Ergebnisse dieser Beratung fanden ihre Genehmigung durch die Generalversammlung im Jahre 1858 in Triest und bestanden der Hauptsache nach in der Festsetzung der bei allen Bauwerken einzuhaltenden Umrißlinien des lichten Raumes sowie in der Aufstellung von Zeichnungen für Schrauben- und Kettenkupplung. Die dritte Technikerversammlung, abgehalten 1865 zu Dresden, bildete aus den »Grundzügen«, »Sicherheitspolizeilichen Anordnungen« und »Einheitlichen Vorschriften« nach abermaliger durchgreifender Umarbeitung und Hinzufügung eines neuen Abschnitts »Signalordnung für die deutschen Eisenbahnen« ein einziges Werk, das unter der Bezeichnung »Technische Vereinbarungen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen über den Bau und die Betriebseinrichtungen der Eisenbahnen« auch im Buchhandel erschien.

Weitere Ergänzungen und Neuausgaben des Werkes haben in den Jahren 1871, 1876, 1882, 1888 und 1909 stattgefunden. Die Ergebnisse der Beratungen vom Jahre 1914 in Teplitz-Schönau sind bisher noch nicht veröffentlicht.

Hatte der ursprüngliche Entwurf der T. den Zweck, eine einheitliche Gestaltung des Bahnbaues, der Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen zu erstreben, so sollten die späteren Umarbeitungen und Ergänzungen die einmal erzielte Einheitlichkeit auch bei der rasch fortschreitenden Entwicklung des Eisenbahnwesens aufrecht erhalten. Durch die Einheitlichkeit war bereits eine größere Sicherheit des Betriebs erzielt, aber außerdem trat überall das Bestreben zu Tage, durch vervollkommnete Einrichtungen und durch schärfere Fassung der Vorschriften die dem Eisenbahnbetrieb anhaftenden Gefahren zu mindern und Erleichterung für Personen- und Güterverkehr zu schaffen.

Ein Teil der in den T. niedergelegten Bestimmungen, durch fetten Druck hervorgehoben, ist für die Vereinsbahnen bindend. Diese bindenden Bestimmungen müssen von jeder Verwaltung für alle Einrichtungen so weit befolgt werden, als nicht durch Staatsverträge oder durch die obersten staatlichen Aufsichtsbehörden abweichende Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werden.

Bindende Bestimmungen, die nur für Neubauten und größere Umbauten gelten, sind als solche ausdrücklich bezeichnet. Als Neubau gilt auch der Bau weiterer Hauptgleise der freien Strecke. Die Bestimmungen für Lokomotiven, Tender und Wagen gelten sinngemäß auch für Triebwagen.

Die letzte, am 1. Jänner 1909 erschienene Ausgabe der T. enthält Bestimmungen1 über:


A. Bau und Unterhaltung der Bahn.


a) Allgemeine Bestimmungen.

b) Freie Strecke.

c) Stationen.


B. Bau und Unterhaltung der Fahrzeuge.


a) Allgemeine Bestimmungen.

b) Lokomotiven.

c) Tender.

d) Wagen.


C. Telegraphen-, Signal- und Sicherungswesen.

D. Betriebsdienst.


a) Bahndienst.

b) Fahrdienst.


Angeschlossen sind ein Sachregister und 23 Beilagen.

Die 23 Beilagen der letzten Ausgabe enthalten Angaben über:


Verkehrslast für neue und umzubauende Brücken, Umgrenzung des lichten Raumes für Haupt- und Nebenbahnen, Spielraum der Spurkränze, Umriß der Lauffläche des Spurkranzes für abgedrehte Radreifen, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Güterwagenachsen aus Flußstahl, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Achsen aus Flußstahl der Personen-, Gepäck- und Postwagen und Tender, Zughaken, Schraubenkupplung, doppelte Kupplung Handgriffe für Wagenkuppler, Schlauchkupplung für Dampfheizungen, Schlauchkupplung für Luftdruckbremsen, Schlauchkupplung für Luftsaugebremsen, Umgrenzung für Lokomotiven und Tender, Umgrenzung für Wagen Spielraumlinie für die Stellung der Wagen, in Krümmungen, Zeichen der für den internationalen Verkehr bestimmten Wagen mit Vereinslenkachsen, Übergangsbrücken und Faltenbälge, Einrichtung eines Faltenbalgrahmens geringerer Lichtweite für die Verbindung mit Vereinsrahmen, Gaseinrichtungen für Wagen, Glasglocken zur Beleuchtung der Wagen, Richtungsschilder und Kloben, Bremsweg.


Vgl. auch die Artikel: Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen, Technikerversammlungen und Technische Einheit im Eisenbahnwesen.

Pollak.

1

Der Inhalt der Bestimmungen ist bei den einzelnen Artikeln angeführt.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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