Verdingung

Verdingung

Verdingung (submission; remise ou adjudication; aggiudicazione), das Verfahren bei Auswahl der Bewerber für die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen. Die Vergebung kann freihändig, auf Grund einer beschränkten oder einer öffentlichen Anbotausschreibung erfolgen. Für die Wahl der Vergebungsart kann nebst technischen und wirtschaftlichen Gründen auch die Rücksichtnahme auf einheimische Industrielle und Gewerbetreibende maßgebend sein.

In Österreich wurde die V. durch eine Verordnung des Gesamtministeriums vom 3. April 1909, betreffend die Vergebung staatlicher Lieferungen und Arbeiten einheitlich geregelt.

Nach dieser Verordnung hat die V. in der Regel im Wege einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen.

Beschränkte Ausschreibung soll erfolgen, wenn:


a) die öffentliche Ausschreibung mit militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen nicht vereinbar wäre oder eine die Interessen der öffentlichen Sicherheit gefährdende Verzögerung der Ausführung herbeiführen würde;

b) die Lieferung und Arbeit zur Zeit der Ausschreibung nur von einem beschränkten Kreise von Unternehmern in geeigneter Weise ausgeführt werden kann oder wenn zur Ausführung besondere Sachkenntnis, Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Unternehmers so wesentlich sind, daß ohne diese Eigenschaften eine entsprechende Ausführung nicht gewährleistet ist;

c) der Gesamtwert der Herstellung oder Lieferung einen bestimmten Wert (vor dem Kriege 10.000 K) nicht übersteigt.


Freihändige Vergebung kann erfolgen:


a) Bei Nachbestellungen bei dem ursprünglichen Ersteher, sofern kein höherer Preis begehrt wird und sofern diese Nachbestellungen nicht mehr als 20% der ursprünglichen Lieferung oder Arbeit betragen. Diese Beschränkungen greifen jedoch nicht Platz in jenen Fällen, in denen es sich um eine Ergänzung von Lieferungen oder Arbeiten handelt, die im Interesse der Sache nur von dem ursprünglichen Ersteher durchgeführt werden können, insbesondere auch bei Erweiterungen von im Bau befindlichen Bauobjekten;

b) bei Lieferungen und Arbeiten, die nur zu Versuchs- oder Studienzwecken vergeben werden;

c) bei Lieferungen und Arbeiten, die im Inland nur von einer bestimmten Unternehmung in entsprechender Qualität durchgeführt werden können, oder wenn die Lieferungsgegenstände, bzw. die für Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien oder das Arbeitsverfahren Patent- oder Musterschutz genießen;

d) in Fällen dringenden Bedarfes, oder wenn die freihändige Vergebung aus militärischen oder sonstigen wichtigen öffentlichen Interessen erforderlich erscheint;

e) bei Beschaffung von Monopolgegenständen und mineralischen Kohlen;

f) wenn die vergebende Stelle gezwungen ist, die Lieferung oder Arbeit an Stelle und auf Gefahr Vertragsbrüchiger Ersteher ausführen zu lassen;

g) bei Ersatzbestellungen infolge entschuldbarer Verzögerungen von Lieferungen und Arbeiten;

h) wenn im Wege einer abgehaltenen öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung kein geeignetes Ergebnis erzielt wurde;

i) bei Lieferungen, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 2000 K und bei Arbeiten, deren Gesamtwert (vor dem Kriege) 5000 K nicht übersteigt.


Die Ausschreibung soll dem Anbotsteller alle jene Behelfe an die Hand geben, die den Umfang und die Beschaffenheit der zu vergebenden Lieferung oder Arbeit deutlich erkennen lassen und dem Anbotsteller eine sichere Grundlage für seine Berechnungen bieten. In der Ausschreibung, bzw. in den Behelfen sind ferner alle jene Bestimmungen anzuführen, die eine formell richtige Anbotstellung ermöglichen und den Anbotsteller, soweit dies vor der Zuschlagerteilung möglich ist, über die aus der Anbotstellung und aus der Annahme des Anbots entstehenden Rechtsverhältnisse unterrichten. Die der Ausschreibung beizugebenden Behelfe bestehen in der Hauptsache aus allgemeinen und besonderen Bedingnissen, aus den erforderlichen Zeichnungen und Plänen, Mustern, Beschreibungen, Vorausmaßen, Vertragsentwürfen u.s.w.

Bei Bekanntmachung der Ausschreibung muß auf alle Umstände hingewiesen werden, die für die Entschließung der Interessenten über die Beteiligung am Wettbewerb von maßgebender Bedeutung sind; insbesondere sind anzuführen:


a) Die Bezeichnung der ausschreibenden Stelle und, falls dieser die Vergebung nicht zusteht, auch der vergebenden Stelle;

b) der Gegenstand und der Umfang der Lieferung oder Arbeit nach möglichst genauer Beschreibung; hierbei ist die allfällige Zerlegung nach Arbeitskategorien oder Losen, die Zulässigkeit von Angeboten auf Teillieferungen sowie der Vorbehalt der geteilten Vergebung hervorzuheben;

c) die Frist für den Beginn der Ausführung und die Erfüllung der Lieferung oder Arbeit;

d) die Art der Preiserstellung;

e) im gegebenen Fall die Höhe des Vadiums und der Kaution;

f) die kalendermäßigen Fristen für die Einreichung und für die Eröffnung der Angebote, die Bezeichnung der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind und bei der die Eröffnung erfolgt, sowie eine Bestimmung über die Zulassung der Anbotsteller hierzu;

g) die Anführung aller Behelfe, die einen ergänzenden Bestandteil der Bekanntmachung bilden, samt Bestimmungen über die Einsicht- und Abschriftnahme, allenfalls über den Bezug und Preis dieser Behelfe.


Die Ausschreibung ist in bestimmten Tages- und Fachblättern zu verlautbaren.

Den Bewerbern ist die Möglichkeit zu bieten, in die Ausschreibungsunterlagen Einsicht und allenfalls von ihnen Abschrift zu nehmen; die Namen derjenigen, die Einsicht oder Abschrift genommen haben, dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden.

Bei Bestimmung der Einreichungsfristen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den Bewerbern die notwendige Zeit bleibt, ihre Angebote durchzurechnen und entsprechend vorzubereiten. Die Angebote sind vom Anbotsteller eigenhändig, gegebenenfalls firmamäßig zu fertigen. Mündliche, telegraphische oder telephonische Angebote sollen nicht berücksichtigt werden.

Zur festgesetzten Frist sind die eingelangten Anbote kommissionell zu eröffnen, die Namen der Anbotsteller, die angebotene Lieferung oder Arbeiten sowie die sonst maßgebenden besonderen- Umstände, endlich die erstellten Preise zu verlesen. Den Anbotstellern oder deren Bevollmächtigten muß es freigestellt bleiben, der Eröffnungsverhandlung beizuwohnen und die Niederschrift, die über den Gang der Verhandlungen anzufertigen ist, mit zu unterzeichnen.

Der Zuschlag ist in der Regel dem Anbotsteller zu erteilen, der unter vollständiger Annahme aller in der Ausschreibung aufgestellten Bedingungen das billigste Anbot stellt. Eine andere Auswahl erscheint nur durch triftige Gründe gerechtfertigt. Bei Preisunterschieden bis zu 5% über dem billigsten Angebot sind Kleingewerbetreibende, insbesondere Vereinigungen solcher, bei sonst gleichen Bedingungen tunlichst zu berücksichtigen. Unter denselben Voraussetzungen ist die gleiche Berücksichtigung bei Arbeiten den ortsansässigen vor auswärtigen Bewerbern und direkten Bewerbern um einzelne Kategorien der ausgeschriebenen Gesamtarbeit vor Generalunternehmern angedeihen zu lassen.

Bei Zuschlagserteilungen, die auf Grund öffentlicher Ausschreibung erfolgen, sind die Namen der Ersteher zu veröffentlichen.

Während in Österreich in der Regel dem Mindestfordernden auf Grund der mehrfach erwähnten Verordnung die Arbeiten zugeschlagen werden, ist diese Frage des Zuschlags in Deutschland vielfach umstritten. Die ungünstigen Erfahrungen, die mit Unterbietungen gemacht worden sind, haben 1884 die Baugewerbetreibenden in Berlin zu dem Vorschlag veranlaßt, die absolut Mindestfordernden grundsätzlich auszuschließen. Ein praktischer Erfolg war diesem Vorschlag zwar nicht beschieden, dagegen hat ein anderes Verfahren, das Mittelpreisverfahren, eine ziemliche Verbreitung gefunden.

Der Vorschlag auf Einführung des Mittelpreisverfahrens wurde zuerst im Jahre 1878 von Ingenieur Dr. Zimmermann in der Deutschen Bauzeitung gemacht. Darnach soll aus allen Angeboten das arithmetische Mittel gebildet und dem diesem zunächst liegenden Angebot der Zuschlag erteilt werden.

Einen weiteren Fortschritt bildete der von Dr. Eberle in Sachsen im Jahre 1911 gemachte Vorschlag, demzufolge der Zuschlag auf Grund des errechneten »angemessenen Preises« erfolgen sollte. Der grundliegende Unterschied gegen alle früheren Vorschläge liegt darin, daß die Angebote selbst überhaupt keinen Maßstab abgeben sollen, sondern daß der »angemessene Preis« von der Behörde auf Grund eingehender Berechnungen ermittelt und der Zuschlag dem zunächst kommenden Bewerber erteilt werden soll.

In Preußen bilden die Grundlage der V. der Erlaß des Ministers für öffentliche Arbeiten vom 23. Dezember 1905 und der das Verdingungswesen eingehend regelnde Erlaß vom 9. September 1912. Nach diesen Vorschriften darf der Zuschlag nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Leistung oder Lieferung gewährleistendes Angebot erteilt werden. Ausgeschlossen sind Angebote, die eine in einem offenbaren Mißverhältnis zu der Leistung oder Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach dem geforderten Preis an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann.

Die Auswahl unter den Bewerbern ist auch wesentlich abhängig von der in Aussicht genommenen Vertragsform. Vor dem Kriege waren im Eisenbahnbau 3 Arien von Bauverträgen üblich:

1. Vergebung auf Grund einer festen Pauschalsumme.

2. Vergebung auf Grund von festen Einheitspreisen.

3. Der reine Selbstkostenvertrag.

Bei Vereinbarung einer festen Pauschalsumme hat der Ersteher die gesamte Arbeit oder Lieferung zu einem festen Preise durchzuführen und fällt ihm allein das Risiko sowohl für die richtige Erfassung der technischen Schwierigkeiten als auch für die richtige Preisermittlung zu. Ersparnisse kommen dem Unternehmer allein zu gute, Mehrauslagen hat er allein zu tragen. Treten solche ein, so führen sie immer zu langwierigen Auseinandersetzungen zwischen dem Besteller und dem Unternehmer und es bleibt oft kein anderer Abschluß übrig, als das Gericht anzurufen.

Erfolgt die Vergebung der Arbeit nach festen Einheitssätzen, dann ist das Risiko geteilt. Da in solchen Fällen in der Regel der Besteller die Aufstellung der Arbeitspläne übernimmt, so fällt ihm die Verantwortung für diese zu und Mehr- oder Minderleistungen treffen ihn oder kommen ihm zu gute. Während alle Folgen technischer Mängel der Projektierung der Auftraggeber zu tragen hat, hat der Unternehmer lediglich das Risiko aus der Preisermittlung auf sich zu nehmen.

Bei Abschluß eines reinen Selbstkostenvertrages werden dem Unternehmer alle ihm erwachsenden Auslagen mit einem Zuschlag für Abnutzung von Gerät und Werkzeug, sofern er solches beistellt, für seine Zentralregien u.s.w. und endlich für Gewinn vergütet. Hier treffen alle Wagnisse den Besteller allein.

Im Eisenbahnwesen war für umfangreichere Arbeiten vor dem Kriege die V. auf Grund von festen Einheitspreisen die häufigste Form bei Vergebung von Bauarbeiten. Diese Form der V. setzt einen bis ins einzelne ausgearbeiteten Entwurf voraus, der unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Verhältnisse erstellt ist und somit eine verläßliche Grundlage für die Anbotstellung bildet. Wesentliche Abweichungen vom Entwurf während der Bauausführung kamen selten vor, so daß die der Ausschreibung zu gründe gelegten Annahmen über die ganze Zeit der Vertragsdauer ihre Gültigkeit beibehielten.

Die Vergebung der Bauarbeiten auf Grund einer festen Pauschalsumme war fast regelmäßig für Hochbauherstellungen gebräuchlich, für andere Herstellungen dann, wenn dem Anbotsteller auch die Herstellung des Bauentwurfes überlassen wurde.

Arbeiten nach dem Selbstkostenvertrag wurden nur selten ausgeführt, u. zw. nur dort, wo durch die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Herstellung die allenfalls während der Bauausführung zu treffenden Maßnahmen nicht vorher bestimmt werden konnten. Namentlich kamen Selbstkostenverträge dann zu stände, wenn es sich um schleunigste Wiederherstellung zerstörter Bahnstrecken oder Objekte handelte.

Wie fast auf allen Gebieten hat der Krieg mit seinen Folgeerscheinungen auch eine vollständige Umwälzung im Verdingungswesen mit sich gebracht. Während des Krieges mangelte es an Zeit und Arbeitskräften, um Entwürfe und Kostenanschläge erstellen zu können. Die Entwurfsverfassung mußte gleichzeitig mit der Bauausführung erfolgen. Als Arbeitskräfte kamen der Hauptsache nach Kriegsgefangene in Frage. Es fehlten sohin alle Voraussetzungen für die Tätigung von Verträgen auf feste Pauschalsummen oder feste Einheitspreise und so wurde die Ausnahme zur Regel und man baute fast ausschließlich in Regie. Vielfach ging man auch zum sog. kolonialen Bauvertrag über. Diese Vertragsform verdankt ihren Namen der Aufschließungstätigkeit der Deutschen in den Kolonien. Auch hier war es nicht möglich, vor der Bauausführung bzw. vor der Bauvergebung ausführliche Entwürfe anzufertigen. Man mußte sich begnügen, auf Grund von Karten und nach flüchtigen Aufnahmen des Geländes einen voraussichtlichen Gesamtbetrag der Baukosten zu ermitteln. Dieser wurde der V. zu gründe gelegt und dem Unternehmer ein fester Gewinn zugesichert. An Ersparnissen gegenüber der errechneten Bausumme hatte der Unternehmer einen festen Anteil, während ihm allfällige Mehrkosten auch nur mit einem voraus festgesetzten Anteil entschädigt wurden.

Bei dieser Vergebungsform war vor dem Kriege das Wagnis des Unternehmers auch noch innerhalb absehbarer Grenzen, auch hatte er es, wie bei allen Arbeiten in Friedenszeiten, in der Hand, durch günstige Materialschlüsse und durch entsprechende Lohnpolitik auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Einfluß zu nehmen. Anders wurden jedoch die Verhältnisse nach dem Kriege in den besiegten Staaten und z.T. auch in den Siegerländern. Die mit dem Umsturz einsetzende Teuerung ging über jede Voraussicht hinaus und kein Unternehmer konnte es mehr wagen, feste Angebote abzugeben für Arbeiten, die selbst in kurzer Zeit zu bewältigen waren. Notgedrungen mußte man fast ausschließlich zum reinen Selbstkostenvertrag übergehen.

Die geringe Beschäftigung des Baugewerbes und der Umstand, daß der reine Selbstkostenvertrag nur mit ganz zuverlässigen Baufirmen abgeschlossen werden kann, haben das Bestreben wachgerufen, in irgend einer Form das Interesse des Unternehmers für wirtschaftliche Bauführung zu wecken. Die Unternehmer selbst waren auch bestrebt, eine solche Form zu finden, um das Vertrauen zu ihren Anboten wieder herzustellen. Alle Versuche jedoch, irgend eine Formel zu finden, die eine Errechnung der Verdienstsumme unter Rücksichtnahme auf die während der Bauzeit eingetretenen Lohn- und Preissteigerungen ermöglicht, mußten an dem scheitern, daß diese Lohn- und Preissteigerungen sich ohne jede Gesetzmäßigkeit entwickelten und sich in keine mathematische Formel zwingen ließen. Hierzu kam auch noch die verminderte Leistungsfähigkeit der Arbeiter, die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben und Baugerät zu annehmbaren Preisen zu beschaffen.

In Österreich, wo gleich nach dem Umsturz die Verhältnisse weitaus schlechter als in Deutschland wurden, haben die Bundesbahnen umfangreiche Bauten aus Anlaß der Elektrisierung der Bundesbahnen im Spätsommer 1919 und im Frühjahr 1920 vergeben. Es wurden hierbei ausnahmslos reine Selbstkostenverträge abgeschlossen, denen zufolge dem Unternehmer vergütet werden:


a) Die Barauslagen für Gehalte, Reisen und Löhne der Arbeiter und Angestellten;

b) die auf den Unternehmer entfallenden Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen und für sonstige soziale Leistungen;

c) die Prämien für Feuer-, Haftpflicht-, Einbruch- und sonstige Versicherungen;

d) die Barauslagen für Kanzlei-, Werk- und Lagerplatzmieten auf der Baustelle;

e) die Barauslagen für die Beschaffung der Bau-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe sowie die Verbrauchs- und Ersatzbestandteile zur normalen Erhaltung der vom Unternehmer beigestellten Baugeräte;

f) die Barauslagen für Fuhrwerksmieten und für Bahn-, Achs- und sonstige Beförderung der Bau-, Verbrauchs- und Betriebsstoffe zur Baustelle;

g) die Barauslagen für die Beförderung des vom Unternehmer beizustellenden Baugeräts;

h) die Barauslagen für die Verwahrung und Instandhaltung – nicht aber Erneuerung – des Baugeräts und für dessen Ausbesserung während und am Schlüsse der Bauarbeiten;

i) die Barauslagen für die Erstellung der Baracken (Wohn-, Küchen-, Arbeits-, Magazinsbaracken u.s.w.) sowie allfälliger Notspitäler;

k) die Barauslagen für die Inneneinrichtung der Wohn-, Küchen- und Spitalsbaracken.


Zu diesen Barauslagen erhielt der Unternehmer einen Zuschlag, der zwischen 17·5 und 23% je nach der Baustelle schwankt. Der Zuschlag umfaßt den Unternehmergewinn sowie die Vergütung sämtlicher Auslagen, einschließlich allfälliger Steuervergütungen an Angestellte, die dem Unternehmer außer den früher angeführten Barauslagen erwachsen. Insbesondere enthalten diese Zuschläge die Vergütung für:


a) Die leihweise Bestellung, Abnutzung, Abschreibung und Verzinsung des gesamten beim Bau erforderlichen und vom Unternehmer in vollkommen gebrauchsfähigem Zustand beizustellenden Baugeräts;

b) die Auslagen bei der Zufuhr und Abfuhr des Baugeräts vom Lagerplatz der Bauunternehmung zur nächstgelegenen Bahnstation bei Beginn und nach Beendigung der Bauarbeiten;

c) die dem Unternehmer erwachsenden Geldbeschaffungskosten;

d) alle mit der Leitung und Durchführung des Baues verbundenen Auslagen am Sitze der Bauunternehmung (Zentralleitung);

e) die Mitarbeit und die Reisen der Inhaber der Bauunternehmung;

f) die mit der Baudurchführung verbundenen Risken;

g) die Erstellung aller Einzel- und Werkpläne samt den zugehörenden Berechnungen;

h) die Herstellung der Ausführungspläne.


Der Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 14. Dezember 1918 empfiehlt verschiedene neue Vertragsformen. Die Vorschläge beruhen auf sorgfältigen Erwägungen und mehrfachen Beratungen einer aus Vertretern des Ministeriums und des deutschen Baugewerbes zusammengesetzten Kommission. In dem Erlaß werden folgende Vergebungsarten vorgeschlagen:


A. Kleinere und mittlere Ausführungen von nicht allzu langer Dauer.


Vereinbarung fester Einheitspreise und möglichste Trennung von Leistungen und Materiallieferungen. Gegebenenfalls Änderung der Einheitspreise in zu vereinbarenden Zeiträumen in demselben Verhältnis, wie die Tariflöhne oder ortsüblichen Löhne bzw. die wichtigsten Materialpreise nach ortsüblichen Preisen oder Syndikatspreisen sich prozentual ändern.


B. Große Ausführungen, Neubauten und Umbauten.


Da feste Preise regelmäßig nicht vereinbart werden können, so wären folgende Verfahren in Erwägung zu ziehen:


1. Selbstkostenvertrag.


a) Mit fester Stichsumme und begrenztem Verlust und Gewinn;

b) mit veränderlicher Stichsumme.


Allgemeines.


Der Unternehmer erhält für die Bauausführung die reinen Selbstkosten (E) und einen prozentualen Zuschlag zu diesen für verschiedene Leistungen und sonstige Aufwendungen, Risiko und Gewinne


Verdingung

Die reinen Selbstkosten nach Abzug gewisser Werte und zuzüglich des prozentualen Zuschlages ergeben die gesamten tatsächlichen Baukosten (B). Es ist also


Verdingung

Die Einheitssätze des Massen- und Preisverzeichnisses, in denen die durch den gesamten Zuschlag zu erfassenden Kosten wie bei jedem andern Kostenanschlag enthalten sein müssen, zusammen mit den wirklich geleisteten Mengen, ergeben die sog. Stichsumme.

Bleiben die Gesamtkosten unter der Stichsumme, so erhält der Unternehmer einen zu vereinbarenden Prozentsatz r (Risikoprozente) – etwa 20–40% – des Unterschieds als besondere Vergütung; übersteigen die Gesamtkosten die Stichsumme, so trägt der Unternehmer die Mehrkosten in demselben Verhältnis. Der Prozentsatz r muß den in dem Wert x enthaltenen Gewinnprozentsatz erheblich, u. zw. tunlichst um ein Mehrfaches übersteigen. Der Unternehmer wird dadurch gezwungen, möglichst wirtschaftlich zu arbeiten. Zur Verstärkung dieses Moments muß sich aber die Verwaltung in dem Vertrag auch eine weitgehende Kontrolle der Geschäftsführung des Unternehmers vorbehalten.

Unter den heutigen Verhältnissen wird es kaum möglich sein, bei einer längeren Bauzeit die Stichsumme für die ganze Dauer des Vertrags auch nur einigermaßen richtig festzulegen, d.h. richtige Einheitspreise für die ganze Vertragsdauer fest zu vereinbaren, ganz abgesehen von der in vielen Fällen gegebenen Schwierigkeit, bei der gebotenen Beschleunigung die richtigen Mengen der einzelnen Vertragspositionen festzustellen, deren Höhe für eine zutreffende Preisbemessung ebenfalls von großer Bedeutung ist.

Diesem Umstand soll in Weiterentwicklung der sich aus dem Aufsatz »Der koloniale Bauvertrag und seine Anwendung im Kriege« (Zentralbl. d. Bauverw. 1917, S. 532) ergebenden Ideen auf zweierlei Arten Rechnung getragen werden:


Selbstkostenvertrag mit fester Stichsumme und begrenztem Verlust und Gewinn.


Unter Beibehaltung der festen Stichsumme wird der Verlust und der Gewinn beschränkt, der sich bei Überschreitung der Stichsumme ergibt, u. zw. auf einen bestimmten zu vereinbarenden Prozentsatz (y) der tatsächlichen Baukosten (B) (etwa 2–4%).

Bei diesem Verfahren wird der Verlust und also das Risiko des Unternehmers eingeschränkt, u. zw. je nach der Höhe des Prozentsatzes (r), nach dem sich seine Beteiligung an dem Mehr oder Weniger gegen die Stichsumme bemißt, und nach der Höhe des anderen Prozentsatzes (y), der seinen Verlust und Gewinn begrenzt. Es kann bei solchen Verträgen schon bei einer verhältnismäßig niedrigen Überschreitung der Stichsumme der Anteil des Unternehmers an dem Mehrbetrag begrenzt werden durch den Höchstbetrag seines Anteils. Von diesem Augenblick an wird der Vertrag ein Selbstkosten vertrag ohne Stichsumme, bei dem lediglich die Gewinnprozente, die in dem prozentualen Zuschlag enthalten sind, etwas herabgesetzt sind. Der Unternehmer hat also mit steigenden Selbstkosten auch noch einen steigenden Gewinn und daher kein Interesse mehr daran, billig zu arbeiten.

Die Stichsumme, die bei diesem System jetzt für die ganze Bauzeit festgelegt wird, wird unter den heutigen Verhältnissen naturgemäß sehr hoch sein müssen, so daß praktisch der Unternehmer voraussichtlich außer seinem eingerechneten Gewinn den Anteil an dem Minderbetrag zwischen Stichsumme und Gesamtkosten haben wird.

Das Verfahren besitzt den Vorzug, daß während der Bauzeit keine neuen Festsetzungen zu machen sind, es sei denn, daß durch Maßnahmen der Verwaltung oder durch sonstige Umstände, die die Verwaltung zu vertreten hat, Verhältnisse eintreten, die die Arbeit des Unternehmers erschweren und ihm die Einhaltung der Stichsumme unmöglich machen. Es muß daher bei jeder Ausführung geprüft werden, ob unter den heutigen Verhältnissen mit solchen Erscheinungen mit mehr oder weniger Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muß.


Selbstkostenvertrag mit veränderlicher Stichsumme.


Einführung der veränderlichen Stichsumme.

Es wird vereinbart, daß die Einheitssätze des Massen- und Preisverzeichnisses zunächst nur eine bestimmte Zeit gelten und dann in bestimmten Zeitabschnitten (etwa 1/2 Jahr) durch einen Schätzungsausschuß neu festgesetzt werden sollen. Dabei berücksichtigt der Schätzungsausschuß u.a. die besonderen Verhältnisse der Baustelle, soweit sie sich bei der Übernahme nicht übersehen ließen, und gegebenenfalls auch etwaige besondere Umstände, wie Maßnahmen der Verwaltung, Ereignisse, die in den unsicheren Zeiten begründet sind u. dgl., soweit sie der Unternehmer bei billiger Auffassung nicht zu vertreten hat. Die in den einzelnen Zeiträumen geleisteten Mengen der Vertragspositionen mit den dafür gültigen Einheitspreisen ergeben eine Reihe von Teilstichsummen, die zusammen am Schluß der Bauausführung die Gesamtstichsumme ergeben. Liegt in besonderen Fällen bei Arbeitsbeginn noch kein Massen- und Preisverzeichnis vor, so wird vertraglich vereinbart, daß es nachträglich dem Vertrag beizufügen ist und daß die ersten Einheitspreise durch Vereinbarung zwischen den Parteien oder durch den Schätzungsausschuß festzulegen sind.

Bei diesem Verfahren sind die Teilstichsummen nur auf verhältnismäßig kurze Zeiträume festzusetzen, so daß sie einigermaßen der Wirklichkeit entsprechen werden. Der Unternehmer hat also ein geringeres Risiko als beim Selbstkostenvertrag mit fester Stichsumme, aber durch die größte Genauigkeit der Stichsumme einen höheren Anreiz, mit seinen Selbstkosten möglichst unter der Stichsumme zu bleiben und wirtschaftlich zu arbeiten. Dagegen bleibt ein Risikovertrag insofern bestehen, als der Unternehmer für seine Anordnungen auf der Baustelle, ihre Einrichtung und seine technischen und kaufmännischen Maßnahmen aufzukommen hat. Es bleibt ihm die Möglichkeit, durch Tüchtigkeit und Fleiß, Ausnutzung der Verhältnisse, günstige Abschlüsse und geschickte Einteilung der Arbeiten seinen Verdienst zu erhöhen.

Das Verfahren zwingt den Unternehmer, dem Schätzungsausschuß Rechenschaft über seine Ausgaben und sein Geschäftsgebaren zu geben, Einsicht in seine Bücher zu gestatten und seine Maßnahmen der Ursache nach wie nach der geldlichen Seite hin zu begründen.

Das Verfahren macht nach Ablauf jedes der einzelnen Zeiträume die Feststellung der geleisteten Menge nötig, wie bei Abschlagszahlungen bei den in normalen Zeiten üblichen Verträgen. Es ist in jedem Falle zu prüfen, ob damit erhebliche Schwierigkeiten verbunden sind, die das Verfahren etwa ausschließen. Auf ganz genaue Bemessung der Mengen wird es bei Erdarbeiten nicht ankommen, da in den einzelnen Zeiträumen die Preisunterschiede nicht allzu erheblich sein werden.


2. Vergebung nach dem Schätzungsverfahren.


Es werden nicht, wie bei dem vorstehend unter 1 beschriebenen Selbstkostenvertrag, die Selbstkosten vergütet, sondern es werden die für den ersten Zeitraum vereinbarten und für die weiteren Zeiträume vom Schätzungsausschuß festgesetzten Preise bezahlt. Im übrigen ist aber die Vereinbarung und der Aufbau des Verfahrens genau so, wie vorstehend beim Selbstkosten vertrag mit veränderlicher Stichsumme beschrieben ist. Nur kommt hier eine Stichsumme überhaupt nicht in Betracht. Dadurch wird das Verfahren weiter geklärt und vereinfacht und es wird für den Unternehmer das Risiko weiter abgeschwächt. Allerdings entgeht ihm auch der Gewinn, den er bei dem Verfahren mit Stichsumme machen kann, wenn er unter dieser bleibt.


3. Vergebung zu festen Einheitspreisen und Vereinbarung fester Grundpreise für Löhne und Baustoffe, deren Überschreitung bzw. Unterschreitung während der Bauausführung von der Verwaltung getragen wird, bzw. ihr zustatten kommt.


Die Ausführung wird in der bisherigen Weise zu festen Preisen des Massen- und Preisverzeichnisses vergeben. Bestandteil des Vertrags wird außerdem ein Verzeichnis der diesen Preisen zu gründe liegenden Arbeitslöhne und der Preise der wichtigsten Baustoffe. Ändern sich diese Grundpreise, so hat die Verwaltung dem Unternehmer die nachweislich für Löhne und Baustoffe gemachten notwendigen Mehraufwendungen besonders zu vergüten. Anderseits ist sie berechtigt, die Beiträge von der vereinbarten Vergütung in Abzug zu bringen, welche der Unternehmer weniger verausgabt hat, als er zu den Grundpreisen hätte verausgaben müssen. Um den Unternehmer zu einem wirtschaftlichen Arbeiten anzuhalten, soll er von den Mehrkosten einen zu vereinbarenden Prozentsatz tragen; von den Ersparnissen erhält er ebenfalls einen zu vereinbarenden Anteil als besondere Vergütung. Bei Eintritt von Lohn- oder Preisänderungen hat der Unternehmer der Verwaltung innerhalb einer bestimmten Frist Mitteilung davon zu machen. Seine Mehr- oder Minderkosten hat er durch Originalbelege und Lohnlisten nachzuweisen.

Lohnerhöhungen werden nur berücksichtigt, wenn sie durch Tarifverträge oder ein Einigungsamt festgelegt sind oder aber die Notwendigkeit, Lohnerhöhungen eintreten zu lassen, von dem Unternehmer anderweit nachgewiesen wird.

Bei diesem Verfahren wird dem Unternehmer das Konjunkturrisiko abgenommen. Es wird daher bei geschlossenen Ausführungen in Frage kommen, bei denen mit einiger Sicherheit angenommen werden kann, daß andere Umstände nicht zu berechtigten Forderungen hinsichtlich Änderung der Einheitspreise führen werden. Dies bleibt im Einzelfall zu prüfen. Das Verfahren setzt nicht nur eine sorgsame Berechnung der Vertragspreise durch die Unternehmer, sondern auch eine genaue Überprüfung durch die Verwaltung auf ihre Angemessenheit voraus, da sonst ein Unternehmer leicht zu niedrigen Preisen mit niedrigen Grundpreisen anbieten kann in der Sicherheit, daß die Mehraufwendungen für Löhne und Baustoffe ihm ersetzt werden. Sein Anteil an den Mehrkosten wird daher nicht zu niedrig bemessen werden dürfen, da er bei einem geringen Prozentsatz der auf ihn entfallenden Mehrkosten nur etwas in seinem Gewinn geschmälert würde. Sache der Bauleitung ist es, darüber zu wachen, daß der Unternehmer bei Anschaffung der Baustoffe seiner vertragsmäßigen Verpflichtung gemäß nur angemessene Aufwendungen macht und über das nach den jeweiligen Verhältnissen Notwendige nicht hinausgeht. Zu diesem Zweck ist vertragsmäßig festzulegen, daß der Unternehmer Mehrforderungen binnen einer nach den Verhältnissen zu bemessenden Frist bei Meidung des Ausschlusses anzumelden hat. Überhaupt wird sich auch bei diesem Verfahren der Unternehmer in umfassender Art der Kontrolle der Verwaltung bezüglich seiner Geschäftsführung zu unterwerfen haben.


In einem Erlaß des preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 11. August 1919 wurden Ergänzungen des Erlasses vom 14. Dezember 1918 behandelt, die sich auf die Festlegung des Gewinnsatzes des Unternehmers beim Selbstkostenvertrag, auf die Bemessung des Satzes für die Abschreibung des beigestellten Baugeräts und auf jenen Anteil an den Lohnsteigerungen bezieht, den der Unternehmer zu seinen Lasten nehmen soll.

Als Gewinnanteil erscheint nach dem Erlaß ein Satz von unter 10% als angemessen, für die Abschreibung des Baugeräts werden 5% und für den Anteil an der Lohnsteigerung 10% vorgeschlagen.

Mit all diesen Vorschlägen und Versuchen erscheint die Entwicklung der V. während und nach dem Kriege nicht abgeschlossen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß mit der Rückkehr zu geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen man auch wieder auf die vor dem Kriege gebräuchlichen Formen der V. zurückgreifen wird. Wann dies jedoch der Fall sein wird, läßt sich vorläufig nicht absehen.

Auch in Österreich sind in letzter Zeit vielfach Vorkriegsformen in Anwendung gekommen, die sich an die vorerwähnten deutschen Muster anlehnen. Man ist bemüht, dem Unternehmer dadurch ein Risiko aufzubürden, daß man von ihm bei der Anbotstellung genaue Preisermittlungen verlangt und bei der Abrechnung die gleichen Preisermittlungen gelten läßt, jedoch unter Rücksichtnahme auf die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Herstellung einer Leistung bezahlten Löhne und Materialpreise. Mitunter wird auch vom Unternehmer gefordert, den Aufwand der Arbeitsschichten für jede Leistung im voraus zu bestimmen, wobei er einen allfälligen Mehraufwand auf sein Risiko zu nehmen hat.

Die in letzter Zeit auf Grund solcher besonderer Vereinbarungen zur Vergebung gelangten Bauten sind noch nicht abgeschlossen, es läßt sich somit auch noch kein Urteil über die Brauchbarkeit der verschiedenen Formen fällen. (Vgl. auch Materialverwaltung.)

Literatur: Baltzer, Der Kolonialbauvertrag und seine Anwendung im Kriege. Z.d.B.V. Berlin 1917. – Dr. Ing. Gabor, Zeitgemäße Bauverträge. Z.d.B.V. Berlin 1919. – Dr. Ing. Karl Steinbrecher, Neuere Vergebungsarten für Bauarbeiten im Rahmen des Verdingungswesens. Hans Robert Engelmann, Berlin 1920; und die hier angegebenen Quellen.

Pollak.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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