Bergwerksbahnen

Bergwerksbahnen

Bergwerksbahnen (mining districts railways; chemins de fer miniers). Bahnen, die ausschließlich für die Förderung von Bergwerkserzeugnissen, nicht aber dem öffentlichen Personen- und Güterverkehr dienen. Ausnahmsweise werden auf diesen Bahnen Personen und Güter, die im Zusammenhange mit dem Bergwerksbetriebe stehen, befördert.

Öffentliche Fahrpläne sowie feststehende Tarife für Personen- und Güterverkehr sind in der Regel nicht vorhanden. Die Verwaltung solcher Bahnen liegt zumeist in den Händen der bergbaulichen Unternehmungen; ihr Betrieb, der zumeist ein äußerst einfacher ist, wird durch die Berggesetze oder durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

Nach dem preußischen Gesetz unterstehen die B. nicht der Reichsverfassung oder dem Eisenbahngesetz, im allgemeinen auch nicht dem Kleinbahngesetz. Zu ihrer Anlage und ihrem Betrieb ist nicht Konzession nach dem Eisenbahngesetz oder Genehmigung nach dem Kleinbahngesetz, sondern nur Prüfung durch die Bergbehörde erforderlich. Zu ihrer Anlage kann der Bergwerksbesitzer das Enteignungsrecht ohne besondere Verleihung ausüben. Soweit sie unter den Begriff der »Privatanschlußbahnen« im Sinne des § 43 des Kleinbahngesetzes fallen, wird die eisenbahntechnische Aufsicht über sie durch die Eisenbahnaufsichtsbehörde für jene Eisenbahnen oder Kleinbahnen ausgeübt, an die sie angeschlossen sind. Im übrigen unterstehen sie der Aufsicht der Bergbehörde.

In Österreich macht das Eisenbahnkonzessionsgesetz von 1854 einen Unterschied zwischen Eisenbahnen, die bloß zum eigenen Gebrauch des Besitzers dienen und öffentlichen Eisenbahnen. Bei ersteren ist bloß der in den allgemeinen Gesetzen vorgeschriebene Baukonsens nötig, der erteilt werden kann, wenn Eisenbahnbauverständige, oder im Fall einer montanistischen Bahn auch Bergbausachverständige, ihr Gutachten abgegeben haben. Eine Enteignung kann nach der österreichischen Gesetzgebung auch für reine B. stattfinden. (Verordnung vom 1. November 1859.) Das österreichische Berggesetz (s. §§ 191–197, 269 und 270) verpflichtet die Unternehmer von Bergbauen, die Mitbenutzung ihrer Schienenwege den benachbarten Bergwerksbesitzern gegen Entgelt zu überlassen, die Beförderung können die Besitzer der Bahn sich vorbehalten und hierfür Vergütung der Beförderungskosten und der Anlagekosten verlangen.

Für Frankreich sind die Bestimmungen über B. in den Art. 43 und 44 des Gesetzes vom 21. April 1880 (in Abänderung des Berggesetzes vom 27. Juli 1810) enthalten. Die Gesetzgebung unterscheidet, ob die Bahn innerhalb oder außerhalb des Umkreises des Bergwerks zu erbauen ist und ob die Erbauung mit oder ohne Veränderungen des Geländes verbunden ist.

1. Die Bahn ist innerhalb des Umkreises des Bergwerksgebietes zu erbauen und macht keine Veränderung des Geländes erforderlich. In diesem Fall genügt ein Erlaß des Präfekten über die Besitznahme der Gründe, nachdem den interessierten Eigentümern Gelegenheit geboten worden ist, ihre Einwendungen vorzubringen.

2. Werden innerhalb des Ausbeutungsgebietes B. geplant, bei deren Anlage aber Bodenveränderungen notwendig werden, so wird der dem oberirdischen Besitze zugefügte Schaden ein bedeutenderer sein. Die Dämme und Einschnitte vergrößern das anderen Verwendungszwecken entzogene Gelände und trennen zu beiden Seiten der Bahn gelegene Parzellen vollständig. In diesem Fall ist ein Staatsratbeschluß notwendig, um den allgemeinen Nutzen festzustellen.

3. Verläßt die Bahn das Bergwerksgebiet, so ist es gleichgültig, ob Bodenveränderungen notwendig werden oder nicht; es ist in einem solchen Fall unerläßlich, zur Enteignung zu schreiten; sie kann nur durch Feststellung des öffentlichen Interesses sichergestellt werden und muß ein Staatsratbeschluß gefaßt werden.

Die baulichen Einrichtungen der B. unterscheiden sich von denen der Nebenbahnen oder anderer Industriebahnen nicht. B. werden entweder als Reibungsbahnen oder auch als Zahn- oder Seilbahnen ausgeführt. Die Spurweite ist die der Vollspur- oder die der Schmalspurbahnen. Vollspur kommt zur Anwendung, wenn die Wagen der öffentlichen Bahnen die B. benutzen, also Umladungen vermieden werden sollen und sich hierbei die Baukosten nicht zu hoch stellen, was in der Regel bei kurzen Bahnen im nicht zu ungünstigen Gelände der Fall ist.

Von den B. unterscheidet man die Grubenbahnen (s.d.), die meist in den Bergwerken, also unterirdisch, oder auf den unmittelbar anschließenden Halden liegen.


Da Kohle und Eisen die größten Massen der Bergwerkserzeugnisse bilden, so finden sich B. in größerer Ausdehnung in Gegenden mit Kohlen- und Eisengruben. In Deutschland gehört eine Reihe von im Ruhr- und Saargebiete, in Ober- und Niederschlesien gelegenen kleinen Bahnstrecken zu den B., in Österreich-Ungarn mehrere Bahnen in Böhmen, ferner in Mähren und Schlesien (Ostrau-Karwiner Becken), dann Bahnen in Oberungarn, Steiermark (Zeltweg-Fohnsdorf). Die zahlreichsten B. besitzt Großbritannien), insbesondere die Kohlenbahnen von Durham und Northumberland, York, Derby, Nottingham, Lancashire, Stafford, Schottland u.a. Da in England häufig die Notwendigkeit eintritt, Kupfer-, Blei- und Zinnerze wegen mangelnder Nähe von Kohlen in entfernten Gegenden zu verhütten, ist daselbst die Abfuhr von Erzen aus den Erzgruben nach Hüttenwerken eine lebhafte. So müssen namentlich die reichen Kupfererze von Devon und Cornwall, ja selbst von Irland nach den Schmelzöfen von Südwales gebracht werden. Die berühmteste unter den englischen B. ist wohl die Festiniog-Railway. Die bekannteste Gruppe französischer B. ist das den Eisengruben von Commentry gehörige, 28 km umfassende Netz von 1-m-Spurbahnen. In Belgien sind namentlich die Kohlenzweigbahnen der Linien Baume-Marchienne, Ecaussines-Erquelinnes, Bellecourt zu erwähnen; auch schließen bei der starken Kohlenausfuhr Belgiens an sehr viele belgische Bahnen B. an, besonders an die Bahnen der kohlenreichen Provinzen Hennegau und Namur. Eine wichtige Rolle in der Volkswirtschaft ihrer Länder spielen die B. auch in Schweden (für die Minen von Persberg, Yngelittan, Striberg, Dannemora, Atvidaberg Falun, Höganäs u.a.), sodann in Spanien, wo der im Altertum schon blühende, später fast ganz in Verfall geratene Bergbau erst seit der Erbauung der Eisenbahnen wieder in Aufschwung gekommen ist, und wo namentlich jene Bahnen, welche die Erze aus den Gruben zu Somorostro, Linares, Falset, Almaden, Rio Tinto, Alcaraz, Hiendelaencina u.a. konkurrenzfähig machen, wichtig sind. Man hofft in Spanien, daß nach Herstellung der nötigen Bahnlinien die spanische Kohle zur Ausfuhr gelangen werde. Besonders bekannte B. sind noch in Europa die Ergastirionbahn in Griechenland, die Donetz-Kohlenbahn und Teile der Uralschen Gebirgsbahn in Rußland. In Portugal hat die Eröffnung der Bahnen von Lissabon nach Badajoz und nach Oporto sowie der südlichen Bahnen eine Reihe von Bergwerksunternehmungen erstehen lassen, die jetzt namentlich Schwefelkies zur Verhüttung nach England liefern. In Italien ist die wichtigste hierher zu rechnende Bahn die Strecke Carrara-Avenza.

Die bedeutendsten außereuropäischen B. sind die Kohlenbahnen in den reichen Kohlen- und Eisengebieten von Pennsylvanien und Missouri, dann einige der an das Netz der Pacificbahnen anschließenden Zweigbahnen in den Minenstaaten des Westens. In Mexiko, Zentralamerika, Peru und Bolivia harren überall die Minengebiete noch der B., welche ihnen eine leichtere Ausbeutung ermöglichen sollen. Auch muß hervorgehoben werden, daß die erste zurzeit in China im Betrieb stehende Eisenbahn eine B. ist.

Literatur: Fritsch, Handbuch der Eisenbahngesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Berlin 1906. – Thévenez. Législation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909.

Dolezalek.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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