Konsumvereine

Konsumvereine

Konsumvereine, Lebensmittelmagazine (provision cooperative clubs, magasins des denrées) für Eisenbahnbedienstete sind Einrichtungen, die den Zweck haben, dem Bahnpersonal die Anschaffung der notwendigen Lebensmittel und sonstiger Bedürfnisse des täglichen Lebens (Brennmaterial u.s.w.) in guter Beschaffenheit und unter möglichst günstigen Bedingungen zu erleichtern. Die eigentlichen K. sind in der Regel freie Genossenschaften der Bediensteten, auf deren Verwaltung und Geschäftsgebarung die Eisenbahnverwaltungen meist gar keinen Einfluß üben.. Von den Bahnverwaltungen für ihre Bediensteten zu obigem Zweck errichtete Anstalten sind gewöhnlich keine eigentlichen K.; sie sind als Lebensmittelmagazine zu bezeichnen, die in der Regel von den Bahnverwaltungen geleitet und verwaltet werden, vielfach allerdings unter beschränkter Beteiligung der Bediensteten, für die sie bestimmt sind.

Sowohl die genossenschaftlich organisierten K. wie die von den Bahnverwaltungen errichteten Lebensmittelmagazine (im folgenden abgekürzt mit L. bezeichnet) verschaffen den Bediensteten eine Verbilligung des Warenbezugs, indem sie im großen einkaufen und ohne Gewinn die Waren an ihre Mitglieder verkaufen oder den erzielten Gewinn unter letztere verteilen. Die L. sichern ihnen den Erhalt unverfälschter Waren von guter Beschaffenheit durch ihre Erfahrung und ihre Kenntnis der Bezugsquellen. Sie sind von besonderem Wert für die Bediensteten in kleinen Ortschaften, sowie längs der freien Strecke, wo die Beschaffung der Lebensmittel meist sehr schwierig ist, nicht minder jedoch für die in volkreichen Städten befindlichen Bediensteten, die unter der Ungunst der örtlichen Preisverhältnisse zu leiden haben.

Sowohl die L. als auch einzelne K. genießen seitens der Bahnverwaltungen besondere Vorteile, wie Gewährung zinsfreier Vorschüsse zur Schaffung eines Betriebskapitals seitens der Bahnverwaltungen, unentgeltliche Überlassung der erforderlichen Räumlichkeiten in Dienstgebäuden, Beförderung der Waren, die an die L. gesandt oder von diesen an ihre Mitglieder versandt werden, zu ermäßigten Frachtsätzen, Hereinbringung der Forderungen der L. für gelieferte Waren durch Gehalts- oder Lohnabzüge u.s.w. Vermöge dieser Begünstigungen sowie des Umstandes, daß die Verwaltung der L. meist von Bahnbediensteten als Ehrenamt besorgt wird, sind die L. in der Lage, die im großen eingekauften Waren fast zum Selbstkostenpreise, nur mit einem zur Deckung der geringen Verwaltungskosten und etwa noch zur Ansammlung eines Reservefonds ausreichenden Zuschlag abzugeben. Auch die Verwaltung der eigentlichen K. erfolgt vielfach unentgeltlich durch Eisenbahnbedienstete.

Die K. sowohl wie die L. verabfolgen Waren meist nur an aktive oder im Ruhestand befindliche Bedienstete ihrer Verwaltung und an Witwen dieser Bediensteten, vielfach auch nur innerhalb bestimmter örtlicher Grenzen oder nur an bestimmte Klassen der Bahnangestellten. Um den Vertretern des Kleinhandels keinen berechtigten Grund zur Klage über die Konkurrenz der K. und L. zu geben, wird streng darauf geachtet, daß die Waren tatsächlich nur an Bezugsberechtigte geliefert werden, und daß auch diese nur für ihren eigenen Hausbedarf Waren beziehen. Mißbräuche hierin seitens der Teilnehmer werden häufig mit dem Verlust des Bezugsrechtes geahndet. Zur Legitimation sowie zum Vermerk der bezogenen Warenmengen und des dafür gezahlten oder zu zahlenden Preises erhalten die Teilnehmer gewöhnlich eine Mitgliedskarte und ein Kontobuch, die bei Einkäufen vorzuweisen sind. Die Waren werden vielfach nicht bloß in den Verkaufsmagazinen ausgehändigt, sondern auch an auswärts wohnende Mitglieder versandt. Was die Bezahlung der Waren seitens der Mitglieder anlangt, so verkaufen die K. zumeist nur gegen Barzahlung; sie erhalten sich dadurch einmal die Betriebsmittel flüssig und üben anderseits einen wohltätigen Einfluß auf ihre Mitglieder aus, die sie daran gewöhnen, die Ausgaben im Haushalt mit den Einnahmen im Einklang zu halten. Im Gegensatz hierzu gewähren die L. häufig Kredit, meist allerdings nur bis zu einem Teil des Gehalts; die gestundeten Beträge werden dann in der Regel bei der Gehaltszahlung einbehalten; an im Tagelohn beschäftigte Bedienstete wird im allgemeinen kein Kredit gewährt. Beim Rechnungsabschluß sich ergebende Überschüsse pflegen nach Abzug der Rücklagen für den Reservefonds an die Teilnehmer nach Maßgabe der von ihnen bezogenen Waren verteilt zu werden.

In Deutschland besitzen die Bahnen keine L.; dagegen besteht eine größere Anzahl von nur für Eisenbahnbedienstete bestimmten K., wobei zu bemerken ist, daß den Bahnangestellten auch die Beteiligung an den zahlreichen allgemeinen K. und Wirtschaftsvereinen frei steht. So bestehen solche Eisenbahnkonsumvereine im Bereiche der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung z.B. in Köln-Nippes, Dortmund, Elberfeld, Magdeburg, Frintrop u.s.w. Diese K. sind selbständige Genossenschaften mit tatsächlich örtlich begrenzter Wirksamkeit, an denen die Eisenbahnverwaltung in keiner Weise beteiligt ist; sie gestattet nur ihren Bediensteten die Mitgliedschaft und, soweit der Dienst darunter nicht leidet, auch die Übernahme von Ämtern in der Verwaltung der K. Irgendwelche Begünstigungen seitens der Eisenbahnverwaltung genießen die K. nicht.

Aufnahmefähig sind in der Regel alle Staatseisenbahnbediensteten, auch die im Ruhestand befindlichen, sowie deren Witwen. Die Mitglieder haben meistens ein Eintrittsgeld (50 Pf. bis 3 M.) zu zahlen und außerdem einen Geschäftsanteil (10 M. – 30 M.) zu erwerben, der beim Ausscheiden zurückgezahlt wird. Als Legitimation erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte. Der Warenverkauf findet im allgemeinen nur in den Verkaufsstellen der K. statt, gegen Barzahlung. Über den für die gekauften Waren gezahlten Preis erhält jedes Mitglied einen Ausweis, da sich hiernach der Anteil von dem vom K. erzielten, durch die Jahresrechnung festgestellten Geschäftsgewinn richtet. Verwaltungsorgane der K. sind die Generalversammlung, in der jedes Mitglied stimmberechtigt ist, und ein von der Generalversammlung gewählter Aufsichtsrat; die laufende Verwaltung führt der Vorstand, aus mehreren Mitgliedern (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenführer u.s.w.) bestehend, die von der Generalversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates gewählt werden. Die Ämter werden im allgemeinen als Ehrenämter verwaltet, doch werden auch mäßige Vergütungen gezahlt. Vielfach werden die Verkaufspreise der Waren so festgesetzt, daß sie nicht nur die Verwaltungskosten einschließlich der erforderlichen Rücklagen decken, sondern noch ein erheblicher unter die Mitglieder zu verteilender Gewinn erzielt wird.

In Österreich bestehen L. bei den österreichischen Staatsbahnen, der Südbahn u.s.w.

Im Bereich der österreichischen Staatsbahnen bestehen 14 L. mit 23 Filialmagazinen; diese Magazine sind, mit Ausnahme der bei der Nordbahndirektion und der Direktion für die Böhmische Nordbahn bestehenden L., als Gesellschaften mit beschränkter Haftung organisiert; die Anzahl ihrer Mitglieder betrug im Jahre 1912 fast 114.000, der Jahresumsatz gegen 27 Mill. Kronen. Berechtigt zur Teilnahme sind die aktiven und in den Ruhestand versetzten Bahnbediensteten, deren Witwen, sowie die Bediensteten anderer, vermöge ihrer Beziehungen zur Staatseisenbahnverwaltung in den Bahnhöfen gelegenen staatlichen Ämter (Polizei-, Post-, Zoll- und Telegraphenämter), falls sie im Bahnhof wohnen, sowie unter derselben Beschränkung auch die daselbst beschäftigten Bediensteten von Anschlußbahnen. Der Bezug der Waren findet entweder gegen Barzahlung oder Kreditgewährung statt. Ledigen Bediensteten ohne eigenen Haushalt, den nicht im aktiven Dienst der österreichischen Staatsbahnen stehenden Bezugsberechtigten, sowie Arbeitern, denen der Lohn wöchentlich ausgezahlt wird, wird kein Kredit gewährt. Die Abgabe der Ware darf nur an die innerhalb des festgesetzten örtlichen Bezirks des L. wohnenden Bediensteten erfolgen. Der Bezug von Lebensmitteln ist nur bis zur Höhe der für die Teilnehmer nach Maßgabe ihres Standes, ihrer Bezüge, sowie der Kopfzahl ihrer Familie festgestellten Höchstbeträge zulässig. Außerdem kann jeder in den Gehaltslisten verrechnete verheiratete oder doch einen eigenen Haushalt führende Bedienstete im Laufe eines Jahres Brennstoff aus dem L. bis zur Höhe der Hälfte eines reinen Monatsgehaltes (gegen Barzahlung oder Kredit) beziehen.

Für die Geschäftsführung und Verwaltung eines jeden L. bestellt die Eisenbahnverwaltung aus den aktiven Bediensteten der österreichischen Staatsbahnen einen Vorstand mit dreijähriger Amtsdauer, der aus 1 Obmann und 4 bis 6 Mitgliedern (bei L. mit Filialverkaufsstellen bis zu 9 Mitgliedern) gebildet wird. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist unentgeltlich zu versehen. Die Verkaufspreise sind so oft als möglich, mindestens aber vierteljährlich zu regeln; hierbei darf zu den gewöhnlichen Einkaufspreisen nur ein zur Deckung der Verwaltungsauslagen unumgänglich nötiger Aufschlag gemacht werden. Ein nach Bestreitung der Auslagen etwa verbleibender Überschuß ist einem bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag anzusammelnden Reservefonds zuzuwenden. Weitere Überschüsse sind an die einzelnen Teilnehmer nach Verhältnis der Größe ihres Warenbezugs in dem betreffenden Jahr zurückzuzahlen. Wenn Teilnehmer die auf sie entfallenden Rückzahlungsbeträge nicht binnen 3 Monaten nach erfolgter Verlautbarung beheben, so verfallen diese Beträge zu gunsten des Reservefonds.

Die K. der ungarischen Staatsbahnen sind gleichfalls selbständige Genossenschaften und bestehen in Budapest, Miskolcz-Bahnhof, Piski u.s.w. Der Eintritt der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung unter Zahlung einer Einlage von mindestens 20 K, die auch in 10 Raten von den Bezügen einbehalten werden kann. Die seitens der ungarischen Staatsbahnen gewährten Begünstigungen bestehen in: a) Frachtermäßigungen (von den tarifmäßigen Nebengebühren gelangt nur das Lagergeld zur Erhebung); b) Einziehung der Forderungen der K. durch Gehalts- (Lohn-) Abzüge; c) Überlassung von verfügbaren Räumlichkeiten auf den Bahnhöfen. Verwaltungsorgane der K. sind die Direktion (20 Mitglieder) und der Aufsichtsrat (3 Mitglieder und 3 Ersatzmänner), die von der Generalversammlung gewählt werden, und ein von der Direktion von 3 zu 3 Jahren vertragsmäßig angestellter Verwalter, dem alle Bediensteten der K. unterstehen.


Für die Bediensteten der belgischen Staatsbahnen bestehen K., die von Sociétés cooperatives errichtet sind.

In Frankreich wurde von der Westbahngesellschaft im Jahre 1874 zunächst für das in Paris stationierte Personal ein L. auf dem Bahnhof Paris-Batignolles errichtet, dessen Inanspruchnahme jedoch bald für alle Bediensteten der Gesellschaft zugelassen wurde. Zur Einrichtung und für die ersten Anschaffungen hatte die Bahnverwaltung 50.000 Fr. zur Verfügung gestellt, die in einem Zeitraum von 2 Jahren zurückgezahlt wurden. Außerdem hatten die französischen Staatsbahnen im Jahre 1887 ein L. in La Rochelle errichtet, das im Jahre 1897 nach Rochefort sur Mer verlegt wurde. Als Einrichtungs- und Betriebskapital stellte die Bahnverwaltung dem L. ein zu 3% verzinsliches Darlehen im Betrage von 150.000 Fr. zur Verfügung, das jedoch bereits im Jahre 1895 aus den Einnahmen des L. abgetragen war. Beide L. wurden nach Rückkauf der Westbahn durch den Staat zu einer Anstalt (Économat des Vivres des Chemin de fer de l'État) vereinigt.

Zum Warenbezug aus dem L. sind sämtliche Bedienstete der Staatsbahnen einschließlich des Personals der Westbahn, sowie die im Ruhestand befindlichen Beamten und deren Witwen berechtigt. Die Waren dürfen nur für den eigenen Hausbedarf der Bediensteten bezogen werden, und der Gesamtbetrag der Einkäufe in einem Monat darf die Hälfte des monatlichen Diensteinkommens des Bezugsberechtigten nicht übersteigen. Um den Bediensteten die Benutzung des L. zu erleichtern, sind in Tours, Saintes, Orléans, Paris und Rennes Filialen errichtet.

Die Verwaltung der Anstalt steht unter der Leitung eines Direktors; ein Verwaltungsausschuß besorgt die Geschäftsführung; die Betriebsleitung ist einem Chef du Service de l'Économat anvertraut. Der Direktor setzt auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses das allgemeine Budget fest, eröffnet die erforderlichen Kredite, genehmigt die Einkäufe, deren Betrag 10.000 Fr. übersteigt, und entscheidet über alle Fragen, die nicht zur Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gehören. Der Verwaltungsausschuß setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und 4 Betriebsleitern, die vom Direktor ernannt werden, und 8 vom Personal gewählten Beigeordneten. Er entscheidet endgültig in allen, die Verwaltung der Anstalt betreffenden, nicht dem Direktor vorbehaltenen Angelegenheiten. Der Chef du Service de l'Économat wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses vom Direktor ernannt; ihm obliegt die Ausführung der Verwaltung im einzelnen. Für die Güterprüfung der dem L. gelieferten Waren besteht außerdem ein vom Direktor auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses ernannter Abnahmeausschuß.

Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Verkaufspreise werden über Vorschlag des Chef du Service vom Verwaltungsausschuß festgesetzt, u.zw. im allgemeinen in der Weise, daß den Selbstkostenpreisen ein bestimmter Prozentsatz je nach der Bedeutung des Verkaufs und der Höhe der allgemeinen Kosten zugeschlagen wird. Bei Feststellung der Selbstkostenpreise wird der Nettobetrag der Liefererrechnungen zu gründe gelegt; diesem werden die Beförderungs- und sonstigen bis zur Einlieferung der Ware in das Lager entstehenden Kosten hinzugerechnet. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Waren sowohl an das L. wie von diesem an die Verbraucher auf dem Staatsbahnnetz zu einem einheitlichen Tarif von 2 Ct. für das t km einschließlich Bahnhofskosten und Nebengebühren befördert werden. Bei der günstigen Entwicklung des L. – sein Umsatz betrug im Jahre 1912 fast 5 Mill. Fr. – nähern sich die Verkaufspreise immer mehr den Selbstkostenpreisen.

Erwähnt sei noch, daß in Frankreich über 100 K. nur für Eisenbahnangestellte bestehen.

In Italien bestehen rund 60 Eisenbahnkonsumvereine mit genossenschaftlicher Organisation, die besonders den Zweck haben, die häusliche Sparsamkeit ihrer Genossen zu fördern und ihnen zu niedrigen Preisen Nahrungsmittel, Heizmaterial, Bekleidungsgegenstände, Sachen für den Hausgebrauch, Arzneimittel und andere Gegenstände zu liefern. Die Verwaltung der italienischen Staatsbahnen hat keinen direkten Einfluß auf den Betrieb dieser K.; sie fördert sie jedoch durch Gewährung von 50% Frachtermäßigung für den Warentransport der K., durch Überlassung von Räumen für Betriebs- und Lagerzwecke der K., durch Förderung der Kreditgewährung an die K., sowie durch Beurlaubung von Bahnangestellten für 2 Tage in jedem Monat zwecks Erledigung von Geschäften für die K.

Bei den niederländischen Bahnen besteht u.a. ein vom Wohlfahrtsverein der Beamten der holländischen Eisenbahnen im Jahre 1904 errichteter K., der unter anderem ein großes Lager von Kolonialwaren in Amsterdam unterhält.

Die schweizerischen Bundesbahnen haben bisher weder L. errichtet noch die Gründung von K. unterstützt. Doch haben sie mit Rücksicht auf die eigenartigen Verhältnisse der ehemaligen Gotthardbahn das seinerzeit für die Bediensteten dieser Bahn in Bellinzona, dem Sitz der Hauptwerkstätte der Gotthardbahn, errichtete L. bei der Verstaatlichung der Bahn mit übernommen. Dieses L. arbeitet mit einem unverzinslichen Vorschuß aus der Gesellschaftskasse im Betrage von 25.000 Fr. Die Bahnverwaltung stellt die nötigen Räumlichkeiten für die Lagerung der Vorräte und die Verwaltung zur Verfügung, bezahlt den Verwalter und seine Gehilfen und übernimmt die Frachten für alle Sendungen des L. bis zur Station des Wohnsitzes des Bestellers. Die Bestellungen auswärtiger Teilnehmer werden von den Dienstvorständen für das ihnen unterstellte Personal entgegengenommen; die Versendung geschieht frei an die in den Bestellungen bezeichneten Dienstvorstände, bei denen die Lebensmittel von den Bestellern abzuholen sind; die Aushändigung darf jedoch erst erfolgen, nachdem sich der Dienstvorstand vergewissert hat, daß das Guthaben des Bestellers bei der Verwaltung die Höhe der Kosten erreicht oder, wenn der Preis sofort bar gezahlt wird. Die von den Bediensteten der Werkstätte Bellinzona bestellten Lebensmittel sind von den Bestellern an bestimmten Tagen im L. abzuholen. Jeder Lebensmittelsendung wird die Rechnung beigegeben, für deren Begleichung durch Abzug bei der nächsten Gehalts- oder Lohnzahlung an den Besteller die Dienstvorstände zu sorgen haben.

Auch in England bestehen seit langer Zeit genossenschaftlich organisierte K., bald für alle Bediensteten einer Eisenbahngesellschaft, bald nur für einzelne Klassen bestimmt und meist örtlich be grenzt. Die Eisenbahnverwaltungen sind in keiner Weise daran beteiligt; vielmehr sind es freie Vereinigungen der Eisenbahnbediensteten, ähnlich wie die oben behandelten deutschen K. Sie erheben von ihren Mitgliedern gewöhnlich Geschäftseinlagen und geben die Waren entweder zum Einkaufspreis ab oder setzen zwar, höhere Verkaufspreise fest, verteilen dann aber den erzielten Jahresgewinn unter ihre Mitglieder. Einige K., z.B. von Bediensteten der Midland Railway, sind besonders zum gemeinsamen Bezüge von Kohlen begründet.

Matibel.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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