Dienstentlassung

Dienstentlassung

Dienstentlassung, Dienstentsetzung (dismission; démission, révocation; destituzione) ist die unfreiwillige Entfernung aus dem Dienste unter Verlust des Titels und der Pensionsansprüche oder eines Teils dieser Ansprüche. Sie tritt zunächst ein auf Grund einer strafgerichtlichen Verurteilung, wenn auf eine Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, auf eine schwerere Strafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehre, auf zeitweilige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte, auf immerwährende oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf Stellung unter Polizeiaufsicht erkannt ist. Ferner kann die D. aber auch als Disziplinarstrafe ausgesprochen werden, u. zw. bei etatsmäßigen Beamten im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens, bei allen anderen Beamten im Wege der Kündigung des Dienstverhältnisses. Die D. wird im disziplinarischen Wege wegen grober Dienstvergehen verhängt. In den Disziplinargesetzen selbst sind diese Dienstvergehen meist nicht aufgeführt, da es dem Ermessen der Disziplinarbehörde überlassen bleiben muß, zu entscheiden, in welchem Falle ein dienstliches Verschulden als so erheblich anzusehen ist, daß es mit dieser schwersten Disziplinarstrafe geahndet werden muß. Mitunter wird hierfür ein einmaliges Dienstvergehen genügen, während in anderen Fällen wieder erst mehrere Dienstvergehen verschiedener Art nebeneinander oder ein Dienstvergehen im Wiederholungsfalle den Anlaß zur D. geben können, wobei immer auf die sonstige Führung des Angeschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Als Dienstvergehen werden hiernach hauptsächlich in Betracht kommen grobe Ungebührlichkeit gegen Vorgesetzte, Mitbeamte oder gegen das Publikum, dienstlicher Ungehorsam oder Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wiederholte Dienstvernachlässigung, unsittlicher Lebenswandel, leichtfertiges Schuldenmachen, fortgesetzte Trunkenheit, Veruntreuung u.s.w.

Was die Straffolgen der D. bei den Staatsbahnen Deutschlands anlangt, so lassen das preußische Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852, das bayerische Beamtengesetz vom 8. September 1908, das sächsische Gesetz vom 3. Juni 1876, das württembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/1. August 1907 das badische Beamtengesetz vom 12. August 1908, das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873/18. Mai 1907 bei besonderen Umständen insofern eine mildere Beurteilung der Folgen der D. zu, als den Beamten, die einen Anspruch auf Pension haben, ein Teil des gesetzmäßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre als Unterstützung bewilligt werden kann. Nach dem badischen Beamtengesetz kann außerdem dem aus dem Dienste entlassenen Beamten oder seiner Familie im Falle der Bedürftigkeit ausnahmsweise auf Grund landesherrlicher Entschließung ein widerruflicher Unterstützungsgehalt gewährt werden. Dieser soll jedoch die Hälfte des Betrags nicht übersteigen, der dem Beamten im Falle der Zuruhesetzung gesetzlich zu gewähren wäre.

Nach den Strafbestimmungen, die in den einzelnen Staaten gelten, hängt die Verfügung der D., wie oben erwähnt, fast überall von dem Ermessen der Disziplinarbehörde ab, da der Begriff der Dienstvergehen nur in den allgemeinen Grundzügen bestimmt wird, ohne daß die möglichen Arten besonders aufgezählt und je nach ihrer Natur oder Schwere mit Strafe bedroht werden.


In Preußen ist durch das Disziplinargesetz vom 21. Juli 1852 hiervon nur eine einzige Ausnahme insofern getroffen, als die D. geradezu vorgeschrieben wird für den Fall, daß ein Beamter ohne vorschriftsmäßigen Urlaub sich von seinem Amte entfernt hält und diese unerlaubte Entfernung länger als 8 Wochen dauert. Ist der Beamte dienstlich aufgefordert worden, sein Amt anzutreten oder zu ihm zurückzukehren, so tritt die Strafe der D. sogar schon nach fruchtlosem Ablauf von vier Wochen seit der ergangenen Aufforderung ein. Sie ist auch vor Ablauf dieser Fristen nicht ausgeschlossen, wenn sie durch besondere erschwerende Umstände gerechtfertigt erscheint. Die D. wird aber andererseits nicht verhängt, wenn sich ergibt, daß der Beamte ohne seine Schuld von seinem Amte fern gewesen ist. Die Verwirkung der D. muß stets durch Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden. Demnach hat der Entscheidung auf Entfernung aus dem Amte jedesmal auch eine durch das vorgeschriebene förmliche Disziplinarverfahren bedingte schriftliche Voruntersuchung vorherzugehen, auch wenn die Tatsache des Dienstvergehens aktenmäßig feststeht und es zur Aufklärung der Sache und zur Rechtfertigung der Anklage weder der Vernehmung von Zeugen noch der Herbeischaffung anderer Beweise bedarf. Für die höheren Beamten ist der Disziplinarhof zu Berlin das Disziplinargericht erster Instanz und das Staatsministerium zweiter Instanz. Für die mittleren und unteren Beamten ist die Eisenbahndirektion die erste Instanz und die zweite Instanz das Staatsministerium, das nach Einholung eines Gutachtens des Disziplinarhofes entscheidet.

Bei den bayerischen Staatsbahnen wird, ebenso wie in Preußen, die D. gegen einen Beamten verhängt, wenn wegen der Schwere eines Dienstvergehens eine Ordnungsstrafe oder die Strafversetzung nicht als ausreichende Sühne erscheinen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist bei der Disziplinarkammer zu beantragen. Zuständig sind

a) das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten gegenüber den Beamten bis Klasse 13 der Gehaltsordnung einschließlich und dem übrigen, dem Ministerium unterstellten oder unterstellt gewesenen Personale;

b) die Eisenbahndirektionen gegenüber dem unterstellten oder unterstellt gewesenen Personale.

Der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens ist an den Präsidenten der »Disziplinarkammer für nichtrichterliche Beamte« zu stellen. Disziplinarkammern sind am Sitze der Oberlandesgerichte in Augsburg, Bamberg, München, Nürnberg und Zweibrücken gebildet. Zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens seinen Dienstsitz hat, und wenn dieser sich außerhalb Bayerns befindet, die Disziplinarkammer München für nichtrichterliche Beamte.

Bei den sächsischen Staatsbahnen kann die D. nach den Gesetzen vom 7. März 1835 und vom 3. Juni 1876 dann verfügt werden, wenn ein Beamter in Konkurs verfallen ist oder sich in ungeordneter Vermögenslage befindet und hierdurch das Ansehen beeinträchtigt wird, das seine dienstliche Stellung erfordert. Das entscheidende Disziplinargericht bildet in erster Instanz die Disziplinarkammer, in zweiter Instanz der Disziplinarhof.

Nach dem württembergischen Beamtengesetz vom 28. Juni 1876/1. August 1907 kann auf D., abgesehen von anderen Dienstvergehen grober Art, auch wegen solcher Handlungen, deren der Beamte sich vor der Amtsübernahme schuldig gemacht hat, erkannt werden, wenn dadurch das Ansehen des Beamten derart geschmälert ist, daß diese Maßregel geboten erscheint. Als Voraussetzung hierfür kommt allerdings in Betracht, daß die Dienstbehörde vor der Anstellung keine Kenntnis von den fraglichen vor der Amtsübernahme begangenen Handlungen hatte.

Der Entfernung vom Amte muß bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten ein förmliches Disziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung des Verfahrens wird von dem zuständigen Ministerium verfügt. Bei den auf Kündigung angestellten Beamten wird die alsbaldige D. durch die für die Kündigung zuständigen Behörden verfügt.

Liegen besondere mildernde Umstände vor, so kann in der die D. aussprechenden Entscheidung oder Verfügung zugleich festgesetzt werden, daß ein Teil des gesetzlichen Ruhegehaltes, im Höchstbetrage von zwei Dritteilen, auf Lebenszeit oder auf bestimmte Zeit gewährt wird.

Bei den badischen Staatsbahnen bestimmt sich die Frage, ob und wann die D. zu verhängen ist, nach der Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Angeschuldigten (§ 83 des badischen Beamtengesetzes vom 12. August 1908). Auf Entfernung aus dem staatlichen Dienste kann im übrigen auch hier wegen solcher Handlungen erkannt werden, deren sich der Beamte vor dem Eintritt in den staatlichen Dienst schuldig gemacht hat, sofern durch diese Handlungen die Achtung und das Vertrauen, die sein Beruf erfordert, in einer Weise geschmälert wird, daß diese Maßregel geboten erscheint.

Bei den österreichischen Staatsbahnen können folgende Vergehen die Strafe der D. begründen:

1. Verheimlichung eines Ausschließungsgrundes bei der Aufnahme.

2. Agitationen, die die Disziplin zu lockern geeignet sind, Verhetzungen des Personals, Schmähungen der Vorgesetzten oder der vorgesetzten Behörden, u. zw. gegen Anstifter, sowie bei erschwerenden Umständen gegen die unmittelbaren Täter und jene, denen eine vorsätzliche Teilnahme zur Last fällt;

3. gewissenlose Qualifikation eines Untergebenen;

4. Mißhandlung eines Untergebenen;

5. Widersetzlichkeit, Ungehorsam im Dienste und Dienstesverweigerung;

6. Geschenkannahme;

7. Trunkenheit im Eisenbahnbetriebsdienst oder unter erschwerenden Umständen im Dienste überhaupt;

8. vorsätzliche Verletzung des Amtsgeheimnisses;

9. Ausbleiben vom Dienste und Urlaubsüberschreitung unter erschwerenden Umständen; wenn ein Bediensteter über 3 Wochen oder nach erhaltener Aufforderung, das Amt anzutreten oder in dieses zurückzukehren, länger als eine Woche oder schon wiederholt eigenmächtig vom Dienste ausgeblieben ist u.a.;

10. schwere, die Sicherheit des Betriebes gefährdende Übertretungen oder Außerachtlassungen der Verkehrsvorschriften;

11. unredliche oder unsittliche Handlungen;

12. unwürdiges Verhalten unter erschwerenden Umständen;

13. falsche Zeugenaussage im Disziplinarverfahren;

14. vorschriftswidrige Gebarung mit vertraulichen Instruktionen und Behelfen unter erschwerenden Umständen;

15. wiederholte Verletzung sonstiger wesentlicher Dienstpflichten trotz mehrmals vorangegangener Disziplinarstrafen.

Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens ist der Vorstand der Behörde berufen, der der Bedienstete zu dieser Zeit untersteht. Die erste Instanz bilden die am Sitze jeder Staatsbahndirektion errichteten Disziplinarkammern, die aus einem vom Eisenbahnministerium zu ernennenden Vorsitzenden, 5 vom Eisenbahnministerium zu ernennenden stimmführenden Mitgliedern und 13 durch das Los bestimmten, nach Bedienstetenkategorien und Dienstzweigen unterschiedenen Gruppen von je 6 stimmführenden Mitgliedern bestehen. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung steht die Berufung an den Disziplinarhof im Eisenbahnministerium offen.

Die D. wird vom Vorstande der vorgesetzten Behörde ohne vorangegangenes Disziplinarverfahren ausgesprochen, wenn gegen einen Bediensteten eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt oder nachträglich bekannt wird, die den Verlust des öffentlichen Amtes oder Dienstes oder die Unfähigkeit zur Erlangung eines solchen kraft des Gesetzes nach sich zieht.

Auf Lebenszeit wie auf Kündigung Angestellte der ungarischen Staatsbahnen werden insbesondere in folgenden Fällen strafweise aus dem Dienste entlassen:

1. wenn ein Angestellter eine entwürdigende, gemeine oder ehrlose Handlung begangen hat;

2. wenn nachträglich erwiesen wird, daß bei der Aufnahme falsche und unwahre Angaben absichtlich gemacht oder solche Umstände verschwiegen wurden, die ein Hindernis der Aufnahme bilden;

3. wenn ein Angestellter wegen eines gemeinen Vergehens oder Verbrechens gerichtlich bestraft wurde;

4. wenn ein Angestellter im Dienste unverbesserlich ist, d.h. wenn er trotz wiederholter Bestrafungen in dieselbe Schuld zurückfällt;

5. wenn ein Angestellter absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit, Trunkenheit, Fahrlässigkeit oder durch Leichtsinn die Sicherheit des Verkehrs gefährdet oder wenn hierdurch der Verwaltung materieller Schaden zugefügt oder ihre Interessen geschädigt werden;

6. wenn ein Angestellter eine Veruntreuung oder einen Diebstahl begeht oder wenn ihm wiederholt nicht zu rechtfertigende Kassenabgänge zur Last fallen;

7. wenn ein Angestellter den Dienstgehorsam verweigert, grobes, widerspenstiges Benehmen an den Tag legt, seine Vorgesetzten oder seine Amtsgenossen mit Absicht verleumdet, auch nach wiederholten Ermahnungen unverträglich bleibt, Bestechung versucht oder Bestechungsgelder annimmt u.s.w.

Bei den belgischen Staatsbahnen kann auf D. insbesondere erkannt werden wegen Eigentumsdelikte, Trunkenheit, falls die Bediensteten durch ihre Unachtsamkeit die Sicherheit des Verkehrs gefährden oder mangels dieser Voraussetzung, wenn der Bedienstete drei Disziplinarstrafen innerhalb eines Jahres erhalten hat, ferner wegen Dienstverweigerung, beleidigenden oder groben Benehmens gegen Vorgesetzte, beim zweiten Male wegen Einschlafens im Dienste, falls hierdurch die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann, ferner wegen Sperrens der Türen zu den Diensträumen, wegen Entfernung der Schrankenwärter vom Dienste, wegen Offenlassens der Schranken u.s.w.

Bei den französischen Staatsbahnen kann die D. nur vom Direktor nach Einholung des Gutachtens des »Conseil d'enquệte« verhängt werden, in dem das Personal durch gewählte Mitglieder vertreten ist.

Bei den italienischen Staatsbahnen wird die D. gleichfalls als äußerste Disziplinarstrafe verhängt. Der Betroffene verliert jeden vermögensrechtlichen Anspruch an die Verwaltung sowie an die Humanitätsfonds und kann auch die Rückzahlung der in diese geleisteten Einzahlungen nicht fordern. Auf Entlassung wird insbesondere erkannt:

1. gegen den, der einen Verkehrsunfall verschuldet, der Verletzungen von Personen und schweren Materialschaden zur Folge hat;

2. wegen wissentlicher Schädigung der Bahnanstalt;

3. bei ungerechtfertigtem Einheben von Geldbeträgen vom Publikum zum eigenen Vorteil;

4. bei ehrlosen oder unmoralischen Handlungen, durch die das öffentliche Ansehen verwirkt wird;

5. bei gerichtlicher Verurteilung wegen Delikte gegen die öffentliche Ordnung, wegen Eigentumsdelikte u.s.w.;

6. wegen absichtlicher Schädigung der Verwaltung bei Verträgen über Arbeiten, bei Ein- und Verkäufen;

7. bei Fälschung von Fahrkarten oder anderen Beförderungsdokumenten, bei Abänderung, Fälschung, Unterschlagung oder Vernichtung von dienstlichen Dokumenten, Registern oder Schriftstücken irgendwelcher Art, die der Verwaltung gehören;

8. bei Verletzungen des Dienstgeheimnisses, auch ohne gewinnsüchtige Absicht, wodurch den Interessen der Verwaltung oder anderer Bediensteten ein Schaden erwachsen kann;

9. gegen den, der sich eine Gewalttätigkeit oder schwere Subordinationsverletzung gegen Vorgesetzte zuschulden kommen läßt;

10. bei Trunkenheit im Dienste, wenn der Dienst mit der Sicherheit des Verkehres zusammenhängt;

11. bei wissentlicher Übertretung der Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln für die Beförderung feuergefährlicher Stoffe, auch wenn kein Schaden eingetreten ist;

12. wenn durch Unachtsamkeit ein Feuer zum Schaden der Verwaltung ausbricht;

13. bei böswilliger Beschädigung der Zollplomben;

14. bei eigenmächtigem Fernbleiben vom Dienste von mehr als 10 Tagen;

15. bei Nichtzurückgabe oder bei Zurückgabe in beschädigtem Zustande von Geldsendungen, Gepäck, Waren oder Materialen im allgemeinen, die der Bedienstete in Verwahrsam, zur Verwaltung oder Überwachung hatte, es sei denn, daß er sich durch höhere Gewalt rechtfertigen kann;

16. gegen Bedienstete, die beim Fahrdienst, bei der Gepäcksmanipulation und -aufbewahrung sowie beim Güterdienst, in den Magazinen oder beim Werkstättendienst beschäftigt sind, sich weigern, sich einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen, die von den Beamten und Bediensteten für die öffentliche Sicherheit oder in den Räumen der Verwaltung von Bahnbeamten vorgenommen werden kann;

17. gegen Bedienstete, bei denen Werkzeuge oder Gegenstände gefunden werden, die geeignet sind, zu Beraubungen u. dgl. benutzt zu werden, wie z.B. Schraubenzieher, Drillbohrer, Nachschlüssel u.s.w.

18. gegen jene, die Kenntnis von Entwendungen oder Beschädigungen von Gepäcksstücken oder Gütern u.s.w. haben, und, danach gefragt, den Vorgesetzten Namen und Umstände verbergen;

19. gegen Anstifter, Organisatoren oder Urheber von Dienstverweigerung, Auflehnung u.s.w.

Bei der holländischen Eisenbahngesellschaft kann die D. insbesondere wegen zweimaliger Betretung im trunkenen Zustande sowie wegen Diebstahls erfolgen. Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen kann die D. nur vom Direktor verfügt werden. Gegen D. steht den Bediensteten die Berufung an ein Schiedsgericht offen, in das zwei Bedienstete der betreffenden Hauptgruppe vom Beschuldigten und zwei weitere Beamte von der Direktion entsendet werden. Den Vorsitzenden wählen diese vier Mitglieder, oder, wenn sie sich nicht einigen können, der Minister.

Zur D. bei den schweizerischen Bundesbahnen ist nur die Generaldirektion ermächtigt. Sofortige D. erfolgt namentlich wegen Widersetzlichkeit gegen Vorgesetzte, wegen fortgesetzter grober Nachlässigkeit im Dienste, wegen Mißbrauchs der Stellung, Trunkenheit im Dienste, wegen Unredlichkeit, Beteiligung am Börsenspiel u. dgl.

Seydel.


http://www.zeno.org/Roell-1912. 1912–1923.

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